Nassforsche Unterstellung
Zum Artikel „Wolfgang Schäuble kokettiert mit Rücktritt“(20.7.): Was Schäuble, vor allem in den letzten Monaten, an Anfeindungen ertragen muss, hat meine Vorstellungskraft gesprengt. Er kämpft mit fast übermenschlicher Anstrengung für seine Vorstellungen. Auch ein politischer Gegner kann dies auf rein menschlicher Ebene unschwer erkennen. Gäbe es die Option des Rücktritts nicht, so säße er schlicht in einer bösen Falle. Das Bewusstsein der Alternative, die er auch äußern mag, schafft ihm Luft zum Atmen. Aus meiner Sicht verdienen sein Einsatz und seine Standhaftigkeit Bewunderung, seine extreme Belastung auch Mitleid. Die nassforsche Unterstellung des Kokettierens erscheint maximal deplaziert.
Tettnang
Verfassungsrechtlich bedenklich
Zum Artikel „Haftstrafe in Auschwitzprozess“(16.7.): Was die Verfolgung der Naziverbrechen anbelangt war die deutsche Justiz nie flink, in den Urteilen nicht hart, aber zumindest zäh. Das beweist das 70 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs gesprochene Urteil über ein 94-jähriges ehemaliges SS-Mitglied wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 300 000 Fällen. Dass der Verurteilte während seiner buchhalterischen Tätigkeit im KZ Auschwitz die dortige Massenvernichtung „billigend in Kauf genommen“hat, soll unter anderem den Tatbestand dieser Beihilfe begründen. Der Verurteilte war damals circa 21 Jahre alt. Der zur Zeit der Machtergreifung Hitlers 14-Jährige erlag als Hitlerjunge, wie nahezu das ganze deutsche Volk, den Verführungskünsten des nationalsozialistischen Systems. Wie kann man aus heutiger Sicht einem dem damaligen Zeitgeschehen Ausgesetzten überhaupt gerecht werden? Ein anderes Problem ist das der Beihilfeleistung zum Massenmord in den Konzentrationslagern: Für die Zusammenstellung der KZTransporte waren die jeweils örtliche Verwaltung und die Polizei zuständig, die Transporte führten Beamte der deutschen Reichsbahn durch, die Konzentrationslager wurden von deutschen Beamten geplant und ausgerüstet, die Lager selbst von diversem Personal verwaltet. Wer will da definitorisch zwischen mittelbarer und unmittelbarer Beihilfe unterscheiden? Erstmals wurde im Demjanjuk-Prozess der Beihilfe-Begriff überdehnt: Allein die Tätigkeit in einem KZ ist hinreichend für den Tatbestand der Beihilfe zum Mord und nicht mehr die persönlich zuzuordnende Tat. Diese verfassungsrechtlich bedenkliche „Rechtsbeugung“war notwendig, um überhaupt noch eine Verurteilung zu ermöglichen, denn nach etwa 70 Jahren sind sowohl die Erinnerungen der Betroffenen als auch des Beschuldigten von fragwürdigem Wahrheitsgehalt. Wenn der verurteilende Richter Kompisch die deutsche Justiz rügt, weil sie diese „Rechtsbeugung“nicht schon viel früher verwendet hat, um Naziverbrechen zu ahnden, so bedenkt er nicht, dass die deutsche Justiz im dritten Reich das Recht beugte, um im Interesse des Naziregims Recht zu sprechen.
Waldburg
Fels in der Brandung
Zum Artikel (15.07.): Dass Schäuble sich in Griechenland keine Freunde macht, ist nachvollziehbar. Die Kritiken von Seiten roter und grüner Politiker aber finde ich skandalös, allen voran Herr Bütikofer. Für mich ist Schäuble der fähigste Mann und wirkt wie ein Fels in der Brandung.
„Feindbild
Ebersbach-Musbach
Schäuble“
Liebe Leserinnen, liebe Leser,