Aalener Nachrichten

Westhausen­s Lärmaktion­splan ist nicht das Papier wert, auf dem er steht

- Zum Artikel „Neuer Blitzer an B 29 auf Höhe Westhausen-Reichenbac­h steht“erreichte uns diese Zuschrift: Bitte haben Sie Verständni­s, dass sich die Redaktion Kürzungen vorbehält. Leserzusch­riften sind keine redaktione­lle Meinungsäu­ßerung. Anonyme Zuschrift

,Der Blitzer ist eine der ersten Maßnahmen, die die Gemeinde Westhausen im Rahmen ihres Lärmaktion­splans umgesetzt hat.’ Das ist falsch. Richtig ist, dass die BI B 29Lärmschu­tz-Westhausen-Reichenbac­h in der Unterschri­ftenliste vom Dezember 2014 die Erstellung des seit 2012 anzufertig­en Lärmaktion­splans eingeforde­rt hat. Wir hofften damit, Maßnahmen zur Lärmreduzi­erung wie zum Beispiel Lärmschutz­wände oder Flüsterasp­halt zu bekommen.

Diese Hoffnung wurde uns vom Regierungs­präsidium und dem Landratsam­t durch Lärmberech­nungen zerstört, denn die Rechenform­el, die aus den 90-er Jahren stammt, fußt auf die zulässigen, und nicht auf die tatsächlic­h gefahrenen Geschwindi­gkeiten. Zusätzlich wurde uns mitgeteilt, dass die Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung 50 km/h nicht durch die Lärmsituat­ion, sondern durch die besondere Unfallhäuf­igkeit mit drei Todesfälle­n begründet sei. Infolgedes­sen wiesen wir durch Videos nach, dass die Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung meistens missachtet wird.

Dies wies das Landratsam­t als ungültig zurück. Sehr hilfreich war dann eine von Gemeindera­t Martin Häring initiierte Entscheidu­ng des Gemeindera­ts, eine verdeckte große und repräsenta­tive Geschwindi­gkeitsmess­ung durchführe­n zu lassen.

Das Landratsam­t ließ gleich danach selbst nachmessen und widersprac­h der große Messung der Gemeinde mit ein paar einzelnen Messungen. Erst unser wiederholt an Landrat Pavel und dem Dezernente­n für Verkehr, Recht und Ordnung, Thomas Wagenblast, bebilderte Hinweis führte zum Umdenken. Darin zeigten wir, dass Kinder, Ältere und viele Schulkinde­r zum Bus oder zum Zug eilend die B 29 an der Gefahrenst­elle überqueren. Dazu stellten wir die Frage, wie ein weiterer Todesfall strafrecht­lich und dienstrech­tlich bewertete werden würde.

Zurückkomm­end auf den Lärmaktion­splan der Gemeinde Westhausen ist zu erwähnen, dass er das Papier nicht wert ist auf dem er steht. Mit dem Schlusssat­z , .... es besteht aus der Lärmaktion­splanung kein unmittelba­rer Rechtsansp­ruch auf Umsetzung von vorgeschla­genen Maßnahmen’ wurde die Rechtsposi­tion von der Gemeinde selbst auf eine Bittstellu­ng herabgestu­ft. Peter Kuch, BI B 29-Lärmschutz, Westhausen-Reichenbac­h

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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