Stickoxid: Gericht gibt VW-Kunden recht
Händler soll das Auto zurücknehmen – Berufung möglich
ELLWANGEN - Muss ein VW-Händler einem Kunden den Kaufpreis für ein Dieselfahrzeug zurückbezahlen? Das Landgericht Ellwangen meint ja. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Der Kunde hatte 2014 einen neuen Sharan Diesel gekauft, der ihm als sehr umweltfreundlich angepriesen wurde. Im Zuge des sogenannten „Diesel-Skandals“mussten VW und der Händler den Käufer dann informieren, dass eine Software bessere Stickoxidwerte anzeigt als im realem Fahrbetrieb erzielt werden.
Darauf hat der Kunde den Händler aufgefordert nachzubessern. Weil er nicht fortlaufend informiert wurde und sich zudem keine technische Lösung und Instandsetzung abzeichnete, verklagte er den Händler. Er sollte das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Vertragshändler sowie VW haben diese Forderung – wie in allen anderen Fällen in Deutschland – zurückgewiesen.
Das Landgericht folgte der Argumentation des Klägers, dass kein Kunde eine Softwaresteuerung hinnehmen muss, die nur auf dem Prüfstand günstige Abgaswerte erzeugt, im realen Fahrbetrieb jedoch abgeschaltet wird. Das Gericht weist ebenso – wie zuvor das Landgericht München II – darauf hin, dass durch die Betrugssoftware die Betriebserlaubnis für alle betroffenen Fahrzeuge erloschen ist, auch wenn die Behörden aus politischen Gründen derzeit noch keine Maßnahmen ergreifen. Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis sei immer mangelhaft. Hinzu komme, dass bei einem Unfall der Versicherungsschutz für die betroffenen Fahrzeuge bisher völlig ungewiss sei.
Für VW ist das Urteil „rechtsfehlerhaft“
Das Landgericht hat auch klargestellt, dass Nachbesserungsversuche für den Kunden unzumutbar seien und daher keine Fristsetzung oder Einräumung von Nachbesserungsmöglichkeiten notwendig waren. Zum Zeitpunkt der Rücktrittsforderung habe es keine zuverlässige Nachbesserungslösung gegeben.
Wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, bekommt der Kunde seinen Kaufpreis fast vollständig zurück. Für die Nutzung des Autos in den vergangenen vier Jahren wurde nur ein geringer Betrag abgezogen.
VW nimmt zu dem vorliegenden Urteil so Stellung (Auszüge): Zur sogenannten Abgasthematik seien bereits zahlreiche erstinstanzliche Urteile ergangen. Überwiegend hätten die Gerichte die Klagen der Kunden abgewiesen. Ihnen sei es zuzumuten, die Umsetzung der technischen Maßnahmen abzuwarten. Denn die voll funktionsfähigen Fahrzeuge könnten uneingeschränkt genutzt werden.
Die Volkswagen AG erachtet das Urteil des Landgerichts Ellwangen als rechtsfehlerhaft. In mehr als 1000 Parallelverfahren hätten Landgerichte solche Klagen abgewiesen. Die technische Überarbeitung seines Fahrzeugs sei dem Kunden zumutbar.
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich. Die Volkswagen AG geht davon aus, dass das Urteil in dieser Instanz dann korrigiert wird.