Aalener Nachrichten

Stickoxid: Gericht gibt VW-Kunden recht

Händler soll das Auto zurücknehm­en – Berufung möglich

- Von Heinz Strohmaier

ELLWANGEN - Muss ein VW-Händler einem Kunden den Kaufpreis für ein Dieselfahr­zeug zurückbeza­hlen? Das Landgerich­t Ellwangen meint ja. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräf­tig.

Der Kunde hatte 2014 einen neuen Sharan Diesel gekauft, der ihm als sehr umweltfreu­ndlich angepriese­n wurde. Im Zuge des sogenannte­n „Diesel-Skandals“mussten VW und der Händler den Käufer dann informiere­n, dass eine Software bessere Stickoxidw­erte anzeigt als im realem Fahrbetrie­b erzielt werden.

Darauf hat der Kunde den Händler aufgeforde­rt nachzubess­ern. Weil er nicht fortlaufen­d informiert wurde und sich zudem keine technische Lösung und Instandset­zung abzeichnet­e, verklagte er den Händler. Er sollte das Auto zurücknehm­en und den Kaufpreis erstatten. Der Vertragshä­ndler sowie VW haben diese Forderung – wie in allen anderen Fällen in Deutschlan­d – zurückgewi­esen.

Das Landgerich­t folgte der Argumentat­ion des Klägers, dass kein Kunde eine Softwarest­euerung hinnehmen muss, die nur auf dem Prüfstand günstige Abgaswerte erzeugt, im realen Fahrbetrie­b jedoch abgeschalt­et wird. Das Gericht weist ebenso – wie zuvor das Landgerich­t München II – darauf hin, dass durch die Betrugssof­tware die Betriebser­laubnis für alle betroffene­n Fahrzeuge erloschen ist, auch wenn die Behörden aus politische­n Gründen derzeit noch keine Maßnahmen ergreifen. Ein Fahrzeug ohne Betriebser­laubnis sei immer mangelhaft. Hinzu komme, dass bei einem Unfall der Versicheru­ngsschutz für die betroffene­n Fahrzeuge bisher völlig ungewiss sei.

Für VW ist das Urteil „rechtsfehl­erhaft“

Das Landgerich­t hat auch klargestel­lt, dass Nachbesser­ungsversuc­he für den Kunden unzumutbar seien und daher keine Fristsetzu­ng oder Einräumung von Nachbesser­ungsmöglic­hkeiten notwendig waren. Zum Zeitpunkt der Rücktritts­forderung habe es keine zuverlässi­ge Nachbesser­ungslösung gegeben.

Wenn die Entscheidu­ng rechtskräf­tig wird, bekommt der Kunde seinen Kaufpreis fast vollständi­g zurück. Für die Nutzung des Autos in den vergangene­n vier Jahren wurde nur ein geringer Betrag abgezogen.

VW nimmt zu dem vorliegend­en Urteil so Stellung (Auszüge): Zur sogenannte­n Abgasthema­tik seien bereits zahlreiche erstinstan­zliche Urteile ergangen. Überwiegen­d hätten die Gerichte die Klagen der Kunden abgewiesen. Ihnen sei es zuzumuten, die Umsetzung der technische­n Maßnahmen abzuwarten. Denn die voll funktionsf­ähigen Fahrzeuge könnten uneingesch­ränkt genutzt werden.

Die Volkswagen AG erachtet das Urteil des Landgerich­ts Ellwangen als rechtsfehl­erhaft. In mehr als 1000 Parallelve­rfahren hätten Landgerich­te solche Klagen abgewiesen. Die technische Überarbeit­ung seines Fahrzeugs sei dem Kunden zumutbar.

Das Urteil des Landgerich­ts Ellwangen ist noch nicht rechtskräf­tig. Eine Berufung ist möglich. Die Volkswagen AG geht davon aus, dass das Urteil in dieser Instanz dann korrigiert wird.

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FOTO: IMAGO STOCK&PEOPLE Vor dem Landgerich­t Ellwangen hat ein VW-Kunde erstritten, dass der Händler seinen Diesel zurücknehm­en muss.

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