Schwerbehinderte: Meldepflicht endet am 31. März
AALEN (an) - Betriebe und Verwaltungen mit 20 und mehr Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren und das Bearbeitungsprogramm IW-Elan (CD-ROM) für die elektronische Abwicklung wurden bereits im Januar den Betrieben und Verwaltungen zugesandt. Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der örtlichen Agentur zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist allerdings nicht möglich.
Damit vermeiden die Betriebe eine Ordnungswidrigkeit, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.
zum Meldeverfahren werden wochentags von 9.30 bis 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 / 9770 333 beantwortet. Dieses Serviceangebot richtet sich an die Arbeitgeber im Bezirk der Agentur für Arbeit Aalen.