Urteil zu Investorenbindung im sozialen Wohnungsbau
KARLSRUHE/HANNOVER (dpa) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau können Immobilienunternehmen jahrzehntelang, aber nicht unbefristet zum Angebot von Sozialwohnungen verpflichtet werden. Das gelte auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor günstig Bauland überlassen habe, entschieden die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az. V ZR 176/17). Das Urteil ist ein Erfolg für eine Wohnungsbaugenossenschaft aus Hannover, die sich gegen eine alte Vertragsvereinbarung mit der Stadt Langenhagen wehrt. Demnach sollten 52 in den 1990er-Jahren errichtete Sozialwohnungen dauerhaft Sozialwohnungen bleiben. Diese Klausel ist laut BGH unwirksam. Damit endet die Sozialbindung aber nicht sofort, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann klarstellte. Schließlich hätten sich die Parteien, wäre ihnen das von Anfang an klar gewesen, auf eine möglichst lange Laufzeit geeinigt. Das Oberlandesgericht Celle muss nun herausfinden, welchen Zeitraum man wohl gewählt hätte.