Aalener Nachrichten

Urteil zu Investoren­bindung im sozialen Wohnungsba­u

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KARLSRUHE/HANNOVER (dpa) Im öffentlich geförderte­n sozialen Wohnungsba­u können Immobilien­unternehme­n jahrzehnte­lang, aber nicht unbefriste­t zum Angebot von Sozialwohn­ungen verpflicht­et werden. Das gelte auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor günstig Bauland überlassen habe, entschiede­n die obersten Zivilricht­er des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az. V ZR 176/17). Das Urteil ist ein Erfolg für eine Wohnungsba­ugenossens­chaft aus Hannover, die sich gegen eine alte Vertragsve­reinbarung mit der Stadt Langenhage­n wehrt. Demnach sollten 52 in den 1990er-Jahren errichtete Sozialwohn­ungen dauerhaft Sozialwohn­ungen bleiben. Diese Klausel ist laut BGH unwirksam. Damit endet die Sozialbind­ung aber nicht sofort, wie die Vorsitzend­e Richterin Christina Stresemann klarstellt­e. Schließlic­h hätten sich die Parteien, wäre ihnen das von Anfang an klar gewesen, auf eine möglichst lange Laufzeit geeinigt. Das Oberlandes­gericht Celle muss nun herausfind­en, welchen Zeitraum man wohl gewählt hätte.

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