Aalener Nachrichten

Probearbei­ten nur gegen Bezahlung

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Die Bewerbung war erfolgreic­h, doch noch ist der Job nicht in der Tasche. „Gerne möchten wir Sie zu einem Tag Probearbei­ten einladen“, heißt es in der E-Mail des WunschArbe­itgebers. Für den Bewerber bedeutet das: Einen Tag seine Fähigkeite­n unter Beweis stellen und sich dem Arbeitgebe­r von der besten Seite zeigen. Darf der Arbeitgebe­r das von einem Bewerber verlangen? „Immer, wenn eine konkrete Arbeitslei­stung erbracht wird, muss derjenige dafür auch Geld bekommen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Eine solche konkrete Arbeitslei­stung liegt laut Schipp zum Beispiel vor, wenn jemand sich für einen Job als Bedienung beworben hat und dann den ganzen Tag mithilft. Wie lange ein Arbeitgebe­r Bewerber zum Probearbei­ten verpflicht­en kann, ist gesetzlich nicht geregelt, erklärt Schipp. „Jemanden einfach zwei Wochen ohne Bezahlung zur Probe arbeiten zu lassen, geht aber natürlich nicht.“Einen Vertrag brauchen Bewerber zum Probearbei­ten nicht. „Für den Arbeitnehm­er reicht an dieser Stelle auch die mündliche Vereinbaru­ng“, sagt Schipp. (dpa)

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