Jede Stadt darf entscheiden, wie viel sie verlangt
Die Stellplatzablöse ist in der baden-württembergischen Landesbauordnung verankert und besagt, dass derjenige, der neu baut oder seine Räume gewerblich vermietet, Stellplätze anbieten muss. Hat er dazu vor Ort keine Möglichkeit, muss er sich quasi freikaufen und einen Geldbetrag an die Stadt bezahlen. Wie hoch dieser ausfällt, liegt in deren Ermessen. Die Stadt Aalen unterscheidet zwei Zonen. Die Zone 1 umfasst die Aalener Innenstadt, zur Zone 2 gehören ein Mantel um die Innenstadt und seit 2010 auch ein Teil des Hochschulgeländes entlang der Anton-Huber-Straße sowie die Ortsmitten von Unterkochen und Wasseralfingen. In seiner Sitzung am 22. Februar 2017 hat der Gemeinderat eine Erhöhung in zwei Stufen beschlossen. Zum 1. März 2017 erhöhte sich der Betrag von 5000 Euro (Zone 1) auf 7500 Euro und seit 1. Januar dieses Jahres beträgt die Stellplatzablöse 10 000 Euro. In Zone 2 stieg der Betrag von 3000 Euro auf 4500 Euro und wurde seit 1. Januar nochmals auf 6000 Euro angehoben. Die Stadt Aalen begründete die zweistufige Erhöhung damit, dass die Beträge der Stellplatzablöse seit 1979 nicht mehr erhöht worden seien. Damals waren sie für die Zone 1 auf 9500 Mark und für die Zone 2 auf 6000 Mark festgesetzt worden. Im Zuge der Umstellung auf den Euro zum Jahr 2002 sind die Beträge in 5000 beziehungsweise 3000 Euro umgewandelt worden. Seitdem seien sie unverändert geblieben. Die Grundstückspreise hätten sich seither allerdings weit mehr als verdoppelt. Doppelt so hoch seien auch die Kosten für die Parkhäuser und dreimal so hoch die Kosten für die Herstellung oberirdischer Stellplätze. Die Ablöse muss pro Stellplatz nur einmal entrichtet werden und gilt dann auch für alle künftigen Nutzungen. Wenn in einem Leerstand einst ein Laden war und hier wieder ein Laden einzieht, ändert sich nichts. Nur wenn die künftige Nutzung mehr Stellplätze erfordert, also wenn in einen ehemaligen Laden eine Gastronomie einzieht, müssen weitere Stellplätze abgelöst werden.