Zehn Jahre und ein Monat Haft wegen Totschlags
Im Steinheimer Prozess um eine tödliche Messerstecherei verneint das Schwurgericht Mordmerkmale
ELLWANGEN / STEINHEIM - Im Prozess gegen einen 46-jährigen Arbeiter aus Heidenheim hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ellwangen am Mittwoch ihr Urteil gefällt. Die fünfköpfige Kammer hat den Täter wegen Totschlags und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und einem Monat verurteilt.
Die Tat sei furchtbar und könne nicht wieder gutgemacht werden, wandte sich der Vorsitzende Richter Gerhard Ilg zu Beginn der einstündigen Urteilsbegründung an die Angehörigen des 53 Jahre alten Opfers der Messerstecherei am 19. September vergangenen Jahres. Die Tat mit 15 Messerstichen, davon die Hälfte tödlich, hatte sich kurz nach 21 Uhr auf einem Parkplatz in Steinheim am Albuch ereignet. Dort hatte der Angeklagte dem Opfer, seinem Nachbarn, aufgelauert, um ihn zur Rede zu stellen (wir berichteten). Mit dem Nachbarn hatte er etwa zehn Jahre lang Haus an Haus gewohnt, trotzdem war in all den Jahren keine Aussprache zustande gekommen.
Bei der Einordnung der Tat würdigte das Gericht insbesondere die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Ilg ging auch auf das angebliche Ausspähen des Grundstücks des Arbeiters durch seine Nachbarn und auf die angebliche üble Nachrede der Nachbarschaft und an seinem Arbeitsplatz ein, sowie auf die Verknüpfung miteinander. Der Angeklagte soll als „Wichser“, „schwul“und „Arschloch“bezeichnet worden sein. Richter Ilg sprach von einer wahnhaften Überhöhung, von paranoiden Zügen und von einer zwanghaften Fixierung auf Werte. Zudem habe der aus Kirgisien stammende und seit 18 Jahren in Deutschland lebende Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Wesentliche Grundpfeiler von ihm seien seine Familie und seine Arbeit gewesen
Paranoide Züge beim Angeklagten
Das Gericht ging von einer spontanen Tat aus. „Welcher Täter nimmt schon drei Messer mit?“, fragte Richter Ilg mit Blick auf die Tatausführung. Die Messer hatte der Angeklagte im Auto, weil er immer an seinem Fahrzeug repariert habe. Der Angeklagte habe sich aufgrund seiner paranoiden Wesenszüge in die Situation „hineinmanövriert“, so Ilg. „Wenn ihn jemand anfasst, kann es sein, dass er so reagiert wie in seiner Jugendzeit, nämlich dass er zurückschlägt. Da sind seine Sicherungen durchgebrannt.“Der Angeklagte habe sein Aggressionspotenzial nicht beherrscht. In Bezug auf das Mordmerkmal Heimtücke habe dem Täter das „Ausnutzungsbewusstsein“der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gefehlt. Deshalb ging die Kammer von einem Totschlag mit einem gesetzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren aus.
Staatsanwalt geht von Vernichtungswillen aus
Erster Staatsanwalt Martin Hengstler lobte die „hervorragende Arbeit der Polizei“und die schnelle Festnahme des Täters innerhalb von dreieinhalb Stunden. In seinem Plädoyer ging er vom Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe aus und forderte wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Schuld wiege besonders schwer, sagte er. „Wir haben keine Kampfspuren am Tatort gefunden“, stellte der Staatsanwalt fest und wertete die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Schutzbehauptung. Gleichzeitig sah Hengstler Widersprüche des Angeklagten in Bezug auf seinen Alkoholkonsum und einen möglichen Nachbarschaftsstreit. Außer dem Angeklagten habe niemand etwas wahrgenommen. Die Suche nach dem Mordmotiv verglich der Staatsanwalt mit der Goldsuche in Alaska. Doch der Angeklagte habe zwei Nebensätze über seinen Nachbarn geäußert, darunter sinngemäß: „Wenn ich nichts gemacht hätte, hätte er mich bald als Tier bezeichnet und mir das Menschsein abgesprochen.“Die Tat sei eine Handlung mit einem absoluten Vernichtungswillen gewesen.
Die Nebenklägervertreter gingen ebenfalls von Mord aus. Wahlverteidiger Christof Simon aus Heidenheim verneinte indes eine Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und somit das Mordmerkmal Heimtücke. Auch niedrige Beweggründe lägen nicht vor. „Das Ding ist einfach aus dem Ruder gelaufen“, so Simon. Er plädierte „im Zweifel für den Angeklagten“und stellte das Strafmaß wegen Totschlags in das Ermessen des Gerichts. „Es war eine Affekthandlung“, meinte Pflichtverteidiger Bernd Hess aus Heidenheim. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden.