Aalener Nachrichten

Regelungen zur Leichensch­au

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Die Leichensch­au ist die Untersuchu­ng eines Leichnams. Jedes Bundesland hat dazu eigene Regelungen. In Baden-Württember­g etwa ist laut Bestattung­sgesetz für Verstorben­e und totgeboren­e Kinder mit einem Geburtsgew­icht von mindestens 500 Gramm eine Leichensch­au Pflicht. Hat der hinzugeruf­ene Arzt Zweifel an einem natürliche­n Tod, muss die Polizei verständig­t werden, um weitere Maßnahmen einzuleite­n. Im Unterschie­d zur Obduktion wird bei der Leichensch­au der Leichnam nur von außen begutachte­t. Bis zum Jahr 2003 wurden die Kosten für die Leichensch­au über das Sterbegeld der gesetzlich­en Kassen kompensier­t. Diese Regelung wurde abgeschaff­t, einen Ersatz dafür gibt es aber bis heute nicht. Seitdem zahlen die Angehörige­n des Verstorben­en die Leichensch­au. Die Kosten sind in der seit 1996 nicht mehr angepasste­n Gebührenor­dnung für Ärzte festgeschr­ieben. Demnach kann ein Arzt 33 Euro oder, wenn die Leichensch­au wegen des Zustands der Leiche schwierig ist, 51 Euro verlangen. (dpa)

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