Ausnahmen bei der Düngeverordnung
(an) - Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Landwirtschaft hat eine Verfügung zum Vollzug der Düngeverordnung erlassen. In der Verfügung werden Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern geregelt.
Ab Februar dürfen stickstoffhaltige Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Von der Pflicht zu dieser bodennahen Ausbringung sind im Ostalbkreis Betriebe mit weniger als 15 Hektar Fläche ausgenommen. Diese Betriebe dürfen den Dünger noch mit der seitherigen Technik ausbringen, wenn sie bestimmte Auflagen einhalten. So muss die Gülle großtropfig, mit vermindertem Druck und auf weniger als fünf Prozent Trockensubstanz verdünnt ausgebracht werden und es muss ein Mindestabstand von fünf Metern zu Gewässern eingehalten werden. Betriebe mit mehr als 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, auch wenn sie weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche Fläche haben.
Auf nicht bewachsenen Ackerflächen und auf Grünland darf der Dünger noch mit der herkömmlichen Technik aufgebracht werden. Auf unbestelltem Ackerland muss der Wirtschaftsdünger aber unverzüglich nach dem Ausbringen eingearbeitet werden.
Die Verfügung wird im Internet unter www.ostalbkreis.de veröffentlicht.
Für steht der Geschäftsbereich Landwirtschaft unter landwirtschaft@ostalbkreis.de und unter der Rufnummer
07961 / 9059360 zur Verfügung.