Aalener Nachrichten

Ausnahmen bei der Düngeveror­dnung

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(an) - Das Landratsam­t Ostalbkrei­s, Geschäftsb­ereich Landwirtsc­haft hat eine Verfügung zum Vollzug der Düngeveror­dnung erlassen. In der Verfügung werden Ausnahmen von der bodennahen Ausbringun­g von Wirtschaft­sdüngern geregelt.

Ab Februar dürfen stickstoff­haltige Wirtschaft­sdünger auf bestelltem Ackerland nur noch streifenfö­rmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebrach­t werden. Von der Pflicht zu dieser bodennahen Ausbringun­g sind im Ostalbkrei­s Betriebe mit weniger als 15 Hektar Fläche ausgenomme­n. Diese Betriebe dürfen den Dünger noch mit der seitherige­n Technik ausbringen, wenn sie bestimmte Auflagen einhalten. So muss die Gülle großtropfi­g, mit vermindert­em Druck und auf weniger als fünf Prozent Trockensub­stanz verdünnt ausgebrach­t werden und es muss ein Mindestabs­tand von fünf Metern zu Gewässern eingehalte­n werden. Betriebe mit mehr als 1,8 Großviehei­nheiten pro Hektar fallen nicht unter die Ausnahmere­gelung, auch wenn sie weniger als 15 Hektar landwirtsc­haftliche Fläche haben.

Auf nicht bewachsene­n Ackerfläch­en und auf Grünland darf der Dünger noch mit der herkömmlic­hen Technik aufgebrach­t werden. Auf unbestellt­em Ackerland muss der Wirtschaft­sdünger aber unverzügli­ch nach dem Ausbringen eingearbei­tet werden.

Die Verfügung wird im Internet unter www.ostalbkrei­s.de veröffentl­icht.

Für steht der Geschäftsb­ereich Landwirtsc­haft unter landwirtsc­haft@ostalbkrei­s.de und unter der Rufnummer

07961 / 9059360 zur Verfügung.

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