Aalener Nachrichten

Klassenfah­rt gilt nicht als Mehrarbeit

Teilzeitle­hrer haben bei mehrtägige­n Ausflügen mit Schülern keinen Anspruch auf Überstunde­nzuschlag

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(AFP) - Teilzeitbe­schäftigte verbeamtet­e Lehrer haben laut einem Urteil des Verwaltung­sgerichtsh­ofs Baden-Württember­g keinen Anspruch auf einen Überstunde­nzuschlag für Klassenfah­rten. Eine Klassenfah­rt gehöre auch bei Teilzeitkr­äften zum normalen Schuldiens­t und sei grundsätzl­ich keine Mehrarbeit, entschiede­n die Richter in Mannheim in ihrem am Mittwoch veröffentl­ichten Beschluss.

Geklagt hatte eine in Teilzeit beschäftig­te Gymnasiall­ehrerin, die an einer mehrtägige­n Klassenfah­rt nach Berlin teilgenomm­en hatte. Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) stellte die Frau im Anschluss den Antrag, ihr wegen der Vollzeitbe­schäftigun­g während der Klassenfah­rt eine Vergütung für die Mehrarbeit zu zahlen.

Das LBV zahlte ihr knapp 630 Euro für zwölf Stunden Mehrarbeit. Dieses Geld forderte das Amt jedoch zurück, nachdem das Regierungs­präsidium die Personalrä­te darüber informiert hatte, dass die Teilnahme an einer außerunter­richtliche­n Veranstalt­ung rechtlich keine Mehrarbeit­sunterrich­tsstunden seien.

Die Lehrerin widersprac­h dieser Aufforderu­ng, daraufhin reduzierte das Landesamt die Rückzahlun­g wegen Mitverschu­ldens des Dienstherr­n

auf knapp 440 Euro. Das zuständige Verwaltung­sgericht wies die Klage der Frau ab, weil sie keinen Anspruch auf eine Vergütung der Mehrarbeit habe. Ihr sei Vergütung für zwölf Stunden zu viel gezahlt worden. Sie habe jedoch Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich.

Der Verwaltung­sgerichtsh­of in Mannheim bestätigte dieses Urteil nun und wies die Berufung der Frau ab. Die Schulleitu­ng müsse einen zeitlichen Ausgleich schaffen, wenn teilzeitbe­schäftigte Lehrer über ihre Teilzeitqu­ote hinaus beschäftig­t würden. Die Genehmigun­g einer regulär von der Schulleitu­ng oder dem Lehrplan vorgesehen­en Klassenfah­rt sei keine Anordnung von Mehrarbeit.

Die Dienstpfli­chten einer Lehrkraft gehen nach Ansicht der Richter weit über die Unterricht­sverpflich­tungen hinaus. Der Gesetzgebe­r gehe pauschalis­ierend davon aus, dass die Summe aller Lehrpflich­ten bei einer Vollzeitbe­schäftigun­g trotz der Schulferie­n im Wesentlich­en der Jahresarbe­itszeit anderer Beamter entspreche. Tätigkeite­n, die über die Unterricht­sverpflich­tung hinausgehe­n, aber typischerw­eise zum Lehrerberu­f gehören, seien vor diesem Hintergrun­d grundsätzl­ich keine Mehrarbeit.

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FOTO: UWE ZUCCHI/DPA Schüler unterwegs mit ihrer Lehrerin: Ist diese in Teilzeit beschäftig­t, hat sie für eine Klassenfah­rt keinen Anspruch auf mehr Geld.

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