Aalener Nachrichten

Kein Schutz für Mietverwei­gerer

Haus & Grund Ellwangen rät, bei Zahlungsno­t Kontakt mit dem Vermieter aufzunehme­n

- Tipps

(fg) - Wenn Mieter durch die Corona-Krise in Zahlungssc­hwierigkei­ten kommen, sollten sie zeitnah das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Dazu rät Rolf Merz, der Vorsitzend­e der Ellwanger Ortsgruppe des Eigentümer­verbandes Haus & Grund.

Laut Paragraf 543 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s kann ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinande­r folgende Termine mit seinen Mietzahlun­gen im Rückstand ist. Weil Wohnungsmi­eten in der Regel monatlich entrichtet werden, tritt dieser Fall gewöhnlich dann ein, wenn der Mieter zwei aufeinande­rfolgende Monatsmiet­en nicht bezahlt hat. Da die Corona-Krise zum Teil gravierend­e Einkommens­einbußen nach sich zieht, etwa bei Selbststän­digen, aber auch bei Angestellt­en, denen Kurzarbeit droht, hat der Bund dieses Recht auf fristlose Kündigung vorübergeh­end ausgesetzt. Konkret gelte das zunächst für die Mieten der Monate April, Mai und Juni, erläutert Rolf Merz. Es sei aber durchaus möglich, dass diese Regelung verlängert werde, falls sich die Pandemie noch länger hinziehe, sagt Merz.

Merz lässt keinen Zweifel daran, dass der Eigentümer­verband die aktuelle Regelung „bass erstaunt“zur Kenntnis genommen hat. „Dass der Gesetzgebe­r so ins Gesetz eingreift, dass sich das wirtschaft­liche Risiko einseitig auf die Vermieter verlagert, sehe ich kritisch“, sagt der Ellwanger Rechtsanwa­lt. Es gebe ja auch Eigentümer, die gegenüber den Banken Darlehensu­nd Tilgungsle­istungen erbringen müssen, die sie mit den Mieteinkün­ften gegenfinan­zieren: „Wenn dann die Miete wegfällt, ist das eine schwierige Situation.“Merz plädiert daher für einen Fonds des Bundes, der die Forderunge­n der Vermieter abdeckt, falls die Mieten bis zum 30. Juni oder darüber hinaus ausbleiben.

Selbst wenn das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung zeitweilig ausgesetzt sei, bedeute das umgekehrt nicht, dass ein Mieter einseitig seine Zahlungen einstellen könne, erläutert Merz. Der Mieter müsse glaubhaft machen können, dass er wegen der Corona-Krise in Zahlungssc­hwierigkei­ten gekommen sei, zum Beispiel durch weggebroch­ene Aufträge oder Kurzarbeit. Im Zweifelsfa­ll müsse dies dokumentie­rt werden, etwa durch eine Bescheinig­ung des Arbeitgebe­rs. Deswegen sei es in jedem Fall anzuraten, möglichst schnell das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. „Ich bin mir sicher, dass die Vermieter hier großzügig sind – zumindest die, die ich kenne“, so Merz.

Auch der Deutsche Mieterbund betont auf seiner Homepage, dass die Miete grundsätzl­ich weiter gezahlt werden muss, selbst wenn die finanziell­en Engpässe aufgrund der Corona-Krise eingetrete­n sind. Deshalb rät der Mieterbund ebenfalls dazu, in diesem Fall sofort Kontakt zum Vermieter aufzunehme­n und sich eventuell mit ihm auf eine Stundung der Miete oder eine Ratenzahlu­ng zu einigen. Diese Vereinbaru­ng sollte zur Sicherheit schriftlic­h festgehalt­en werden.

Der Vorsitzend­e des Eigentümer­verbands gibt außerdem zu bedenken, dass kaum jemand in der Lage sein dürfte, die über mehrere Monate aufgelaufe­nen Mietschuld­en auf einmal abzuzahlen. Auch diese Frage sollte man mit dem Vermieter klären. Wer die Mietzahlun­gen ohne Vorwarnung einstelle, werde durch die aktuelle gesetzlich­e Regelung nicht geschützt, betont Merz. Deswegen sei es wichtig, dass beide Parteien miteinande­r ins Gespräch kommen.

„Wenn ich ein Vertragsve­rhältnis eingehe, muss ich vertragstr­eu bleiben“, sagt Rolf Merz. Das gelte selbstvers­tändlich für beide Parteien eines Mietvertra­gs. Er habe aber kein Verständni­s dafür, wenn große Firmen unter Verweis auf die Umsatzeinb­rüche durch die Corona-Krise plötzlich ihre Mietzahlun­gen für ihre Ladengesch­äfte in den 1A-Lagen der Großstädte einstellte­n. „Mieter von größeren Gewerbeein­heiten müssen voll in der Pflicht bleiben“, unterstrei­cht der Vorsitzend­e der Ellwanger Haus & Grund. Deren Situation sei aber nicht mit der von Inhabern von Friseursal­ons oder kleinen Läden zu vergleiche­n.

für betroffene Mieter hat der Deutsche Mieterbund auf seiner Homepage www.mieterbund.de/service/corona-mieterschu­tz.html zusammenge­stellt. Der Mietervere­in Ostalbkrei­s ist unter der Rufnummer 07171 / 8744822 erreichbar.

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