Urteil zeigt: Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?
Aktiv statt passiv lernen: Die schlechteste Art, etwas zu lernen, sei, den Stoff immer wieder durchzulesen. „Auch wenn das eine sehr populäre Methode ist“, so Beck. Man könne das Gehirn aber nicht als eine Festplatte sehen, auf der Sachen gespeichert werden. Nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen würden einem Inhalte zwar bekannt vorkommen und man habe das Gefühl, sie kapiert zu haben – „aber wirklich verstanden hat man es nicht.“
Dazu müsste man Dinge aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten, um hinter den Zusammenhang von Ursache und Wirkung zu kommen, erklärt Beck. „Es geht darum, ob ich das Wissen auch anwenden kann.“Er empfiehlt, sich zum Beispiel selbst eine Klausur zu stellen – oder sich für Freundinnen und Freunde Prüfungen auszudenken. Dazu überlegt man sich einfach Aufgaben, von denen man erwartet, dass sie so auch in der Prüfung vorkommen könnten. „Dank dieses Perspektivwechsels – von passiv zu aktiv – nähert man sich der Information schon ganz anders.“
Pausen einlegen und Zeit einplanen: Beim Lernen sollte man die Pausen
nicht vergessen. „Wenn man keine Pause macht, und immer weiter versucht, Infos aufzunehmen, platzt man irgendwann, bildlich gesprochen“, so Beck. Er rät zu einem „5:1Verhältnis“. Also etwa 50 Minuten lernen und zehn Minuten Pause machen, oder fünf Stunden lernen und eine Stunde Pause machen.
Generell dürfe man nicht unterschätzen, wie viel Zeit die Prüfungsvorbereitung braucht – wenn man den Stoff wirklich verstehen und langfristig abrufen können will. Auch hier gilt laut Beck die Faustregel 5:1. „Angenommen in fünf Wochen steht die Prüfung an, dann sollte ich einrechnen, dass ich alle fünf Tage auch einen Tag Pause vom Lernen brauche.“
Am Spitzensport orientieren: Wenn man etwas effektiv lernen will, könne man sich etwas beim Sport abgucken, sagt Beck. „Spitzensportler können ihre Leistung in einem bestimmten Zeitfenster abrufen.“Das können auch Schülerinnen und Schüler erreichen, wenn sie ihre Lernvorbereitung dritteln, so der Autor.
Im ersten Block gehe es dann um die Grundlagen, und darum den gesamten
Werden Supermarktdetektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt und sind in deren Namen tätig, kann das für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Sie gelten dann womöglich nicht als selbstständig. Die Folge: Der Arbeitgeber muss für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen – gegebenenfalls auch nachträglich. Das zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 27/18).
Im verhandelten Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte eine Detektei die Überwachung von Supermärkten übernommen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung kam dann heraus, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabgaben bezahlt wurden. Aus Sicht der Rentenversicherung waren sie jedoch abhängig beschäftigt. Sie forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65 000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war anderer Meinung. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht, sagte er.
Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht: So seien die Detektive in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein unternehmerisches Risiko und hätten keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume. Ein Unternehmerrisiko für die Detektive sei nicht ersichtlich. Außerdem seien die Männer im Namen der Detektei aufgetreten und nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Besitzer rechnete gegenüber den Märkten 15,50 Euro pro Stunde ab – den Detektiven bezahlte er nur zwischen acht Euro und 11,50 Euro. (dpa)