Wer hat zu, wo gibt’s was?
Was die neue Corona-Verordnung des Landes dem Einzelhandel erlaubt.
- Auf den ersten schnellen Blick ist am Mittwochvormittag rund um den Aalener Marktplatz vom ersten Tag des neuerlichen strengen Corona-Lockdowns nicht viel zu spüren gewesen: Der Wochenmarkt war scheinbar umso besser besucht, je mehr die Sonne herauskam, Publikumsverkehr auch in den umliegenden Bäckereien, Metzgereien, Konditoreien oder – ein paar Ecken weiter – im Reichsstädter Markt. Erst der Blick auf die Straßen um die Mittagszeit, etwa auf die Friedrichstraße, zeigte dann ein ganz anderes Bild: Es war auffallend ruhig, denn es fehlte allein jener teils gewaltige Verkehr, der mit den Schulen zu tun hat, etwa mit der Menge an Fahrzeugen, die sich tagtäglich vom Berufsschulzentrum durch die Stadt ergießt.
Welche Geschäfte im Einzelhandel bis vorerst zum 10. Januar komplett zu sind und welche offen bleiben dürfen, das ist den meisten Menschen im Groben noch vom ersten Lockdown im Frühjahr her geläufig: Lebensmittelund Getränkemärkte, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien etwa bleiben auf, ebenso die Wochenmärkte, Tafelläden, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitäts- und Orthopädiehäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Verkehr, Reinigungen und Waschsalons, der Zeitschriftenund Zeitungsverkauf, Geschäfte für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und der Großhandel. So ist es in der aktuell gültigen Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung aufgelistet. Nach der etwa auch Christbäume weiterhin verkauft werden dürfen.
Unsicherheiten bei den Kunden und Einkäufern bleiben dennoch. Wie ist es etwa mit den sogenannten NonFood-Bereichen in den Lebensmittelund Supermärkten, also all jenen Bereichen, die mit dem eigentlichen Lebensmittelverkauf nichts mehr zu tun haben: Textilien, Schreibwaren, Küchenund Haushaltswaren, Spielwaren, und, und, und? Die Corona-Verordnung des Landes regelt das so:
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, dennoch weiterhin verkauft werden, wenn der erlaubte Sorti mentsteil überwiegt. Diese Verbraucherund Drogeriemärkte dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Dort, wo hingegen der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, „wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist“, wie es in der Verordnung des Landes heißt.
„Wenn wir Hinweise erhalten, dass Verstöße vorliegen, gehen wir denen nach“,
Bau- und Gartenmärkte sowie der Baustoff- und Landhandel sind nach der Verordnung für den Publikumsverkehr ebenfalls geschlossen. „Zulässig sind ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet“, heißt es in der aktuellen Corona-Verordnung weiter. Zulässig ist demnach auch die Einrichtung eines Abholservices für gewerbliche Kunden und Landwirte, „sofern für
sagt die Pressesprecherin der Stadt Aalen, Karin Haisch.
deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich“. Geschäfte mit einem untersagten Sortiment, die als Nebenleistung eine Poststelle oder einen Paketdienst betreiben, dürfen ausschließlich dafür nur dann öffnen, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze eine untergeordnete Rolle spielen.
Schließlich sind den Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen verboten, „die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen“, wie in der Verordnung steht. Also: Rabattaktionen, Sonderangebote, Räumungsverkäufe oder dergleichen – gestrichen.
Über die Einhaltung all dieser Regeln und Vorgaben müssen die Ortspolizeibehörden
wachen, im Falle Aalens also das Ordnungsamt der Stadt. Wie bisher kontrolliere das Ordnungsamt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Einhaltung der Verordnung, sagt die Pressesprecherin der Stadt, Karin Haisch, auf Nachfrage der „Aalener Nachrichten / Ipf- und Jagst-Zeitung“. Und das immer in Abstimmung mit der Polizei. Schon bisher habe die Stadt, so Haisch weiter, stichprobenweise in den Geschäften kontrolliert. Gleichzeitig müssten aber auch die Unternehmen und Geschäftsinhaber selbst dafür Sorge tragen, dass die geltenden Vorschriften entsprechend umgesetzt würden. „Wenn wir Hinweise erhalten, dass Verstöße vorliegen, gehen wir denen nach und gegebenenfalls gibt’s dann ein Bußgeld“, sagt Haisch.