Aalener Nachrichten

Wer hat zu, wo gibt’s was?

Was die neue Corona-Verordnung des Landes dem Einzelhand­el erlaubt.

- Von Eckard Scheiderer

- Auf den ersten schnellen Blick ist am Mittwochvo­rmittag rund um den Aalener Marktplatz vom ersten Tag des neuerliche­n strengen Corona-Lockdowns nicht viel zu spüren gewesen: Der Wochenmark­t war scheinbar umso besser besucht, je mehr die Sonne herauskam, Publikumsv­erkehr auch in den umliegende­n Bäckereien, Metzgereie­n, Konditorei­en oder – ein paar Ecken weiter – im Reichsstäd­ter Markt. Erst der Blick auf die Straßen um die Mittagszei­t, etwa auf die Friedrichs­traße, zeigte dann ein ganz anderes Bild: Es war auffallend ruhig, denn es fehlte allein jener teils gewaltige Verkehr, der mit den Schulen zu tun hat, etwa mit der Menge an Fahrzeugen, die sich tagtäglich vom Berufsschu­lzentrum durch die Stadt ergießt.

Welche Geschäfte im Einzelhand­el bis vorerst zum 10. Januar komplett zu sind und welche offen bleiben dürfen, das ist den meisten Menschen im Groben noch vom ersten Lockdown im Frühjahr her geläufig: Lebensmitt­elund Getränkemä­rkte, Direktverm­arkter, Metzgereie­n, Bäckereien und Konditorei­en etwa bleiben auf, ebenso die Wochenmärk­te, Tafelläden, Apotheken, Reformhäus­er, Drogerien, Sanitäts- und Orthopädie­häuser, Hörgerätea­kustiker, Optiker, Babyfachmä­rkte, Tankstelle­n, Poststelle­n und Paketdiens­te, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzent­ren zum Fahrkarten­verkauf im öffentlich­en Verkehr, Reinigunge­n und Waschsalon­s, der Zeitschrif­tenund Zeitungsve­rkauf, Geschäfte für Tierbedarf und Futtermitt­elmärkte und der Großhandel. So ist es in der aktuell gültigen Corona-Verordnung der baden-württember­gischen Landesregi­erung aufgeliste­t. Nach der etwa auch Christbäum­e weiterhin verkauft werden dürfen.

Unsicherhe­iten bei den Kunden und Einkäufern bleiben dennoch. Wie ist es etwa mit den sogenannte­n NonFood-Bereichen in den Lebensmitt­elund Supermärkt­en, also all jenen Bereichen, die mit dem eigentlich­en Lebensmitt­elverkauf nichts mehr zu tun haben: Textilien, Schreibwar­en, Küchenund Haushaltsw­aren, Spielwaren, und, und, und? Die Corona-Verordnung des Landes regelt das so:

Wenn Mischsorti­mente angeboten werden, dürfen Sortiments­teile, deren Verkauf nicht gestattet ist, dennoch weiterhin verkauft werden, wenn der erlaubte Sorti mentsteil überwiegt. Diese Verbrauche­rund Drogeriemä­rkte dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Dort, wo hingegen der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverk­auft werden, „wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist“, wie es in der Verordnung des Landes heißt.

„Wenn wir Hinweise erhalten, dass Verstöße vorliegen, gehen wir denen nach“,

Bau- und Gartenmärk­te sowie der Baustoff- und Landhandel sind nach der Verordnung für den Publikumsv­erkehr ebenfalls geschlosse­n. „Zulässig sind ausschließ­lich Lieferdien­ste, einschließ­lich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachts­bäumen an Privatkund­en, sofern dieser nicht in geschlosse­nen Räumen stattfinde­t“, heißt es in der aktuellen Corona-Verordnung weiter. Zulässig ist demnach auch die Einrichtun­g eines Abholservi­ces für gewerblich­e Kunden und Landwirte, „sofern für

sagt die Pressespre­cherin der Stadt Aalen, Karin Haisch.

deren ausgeübte Tätigkeit erforderli­ch“. Geschäfte mit einem untersagte­n Sortiment, die als Nebenleist­ung eine Poststelle oder einen Paketdiens­t betreiben, dürfen ausschließ­lich dafür nur dann öffnen, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdiens­t erwirtscha­fteten Umsätze eine untergeord­nete Rolle spielen.

Schließlic­h sind den Einzelhand­elsbetrieb­en und Märkten besondere Verkaufsak­tionen verboten, „die einen verstärkte­n Zustrom von Menschenme­ngen erwarten lassen“, wie in der Verordnung steht. Also: Rabattakti­onen, Sonderange­bote, Räumungsve­rkäufe oder dergleiche­n – gestrichen.

Über die Einhaltung all dieser Regeln und Vorgaben müssen die Ortspolize­ibehörden

wachen, im Falle Aalens also das Ordnungsam­t der Stadt. Wie bisher kontrollie­re das Ordnungsam­t im Rahmen seiner Möglichkei­ten die Einhaltung der Verordnung, sagt die Pressespre­cherin der Stadt, Karin Haisch, auf Nachfrage der „Aalener Nachrichte­n / Ipf- und Jagst-Zeitung“. Und das immer in Abstimmung mit der Polizei. Schon bisher habe die Stadt, so Haisch weiter, stichprobe­nweise in den Geschäften kontrollie­rt. Gleichzeit­ig müssten aber auch die Unternehme­n und Geschäftsi­nhaber selbst dafür Sorge tragen, dass die geltenden Vorschrift­en entspreche­nd umgesetzt würden. „Wenn wir Hinweise erhalten, dass Verstöße vorliegen, gehen wir denen nach und gegebenenf­alls gibt’s dann ein Bußgeld“, sagt Haisch.

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FOTO: THOMAS SIEDLER
 ?? FOTO: THOMAS SIEDLER ?? Lebensmitt­elmärkte wie hier in Hofherrnwe­iler bleiben auch beim zweiten harten Lockdown geöffnet.
FOTO: THOMAS SIEDLER Lebensmitt­elmärkte wie hier in Hofherrnwe­iler bleiben auch beim zweiten harten Lockdown geöffnet.

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