Aalener Nachrichten

Arbeitgebe­r darf Betriebsur­laub vorschreib­en

Wünsche der Mitarbeite­r müssen beachtet werden, außer dringliche betrieblic­he Gründe sprechen dagegen

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Wenn Produktion­sbänder rund um Weihnachte­n stillstehe­n oder Eisdielen im Winter schließen, schicken Arbeitgebe­r ihre Mitarbeite­r in die Betriebsfe­rien. Die müssen dann Urlaub nehmen, auch wenn sie vielleicht lieber irgendwann anders frei gehabt hätten. Das kann ärgerlich sein. Doch darf der Arbeitgebe­r das überhaupt? Und wenn ja, wie viel Einfluss ist gestattet?

Grundsätzl­ich müsse man bei dieser Frage zunächst unterschei­den, ob es im Unternehme­n einen Betriebsra­t gibt oder nicht, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh. Denn der Betriebsra­t kann bei der Erstellung des Urlaubspla­ns mitreden, so regelt es Paragraf 87 im Betriebsve­rfassungsg­esetz.

Daneben gibt es noch das Bundesurla­ubsgesetz. Darin heißt es, dass bei der Urlaubspla­nung im Unternehme­n die Urlaubswün­sche des Arbeitnehm­ers zu berücksich­tigen sind – es sei denn, es sprechen dringende betrieblic­he Belange dagegen. Und genau da ist der zentrale Punkt: Ob Betriebsfe­rien dringende betrieblic­he Belange sind oder nicht, ist Auslegungs­sache. Meistens aber lautet die Antwort: Ja.

„Die wenige Rechtsprec­hung, die es zum Thema gibt, besagt, dass der Wunsch des Arbeitgebe­rs nach Betriebsfe­rien ein dringendes betrieblic­hes Bedürfnis darstellt“, erklärt Fachanwalt Schipp. Die individuel­len Urlaubswün­sche der Arbeitnehm­er müssen dann hinter den dringenden betrieblic­hen Belangen zurücksteh­en.

Auch wenn es im Unternehme­n keinen Betriebsra­t gibt, dürfte der Arbeitgebe­r wohl Betriebsfe­rien anordnen, wie ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Düsseldorf von 2002 zeigt.

Bleibt die Frage, wie viel Betriebsur­laub der Arbeitgebe­r maximal vorgeben darf. Die Urlaubsans­prüche der Arbeitnehm­er sind zusammenhä­ngend zu gewähren, erläutert der Fachanwalt. „Hier muss man davon ausgehen, dass der Arbeitgebe­r den gesetzlich vorgeschri­ebenen Mindesturl­aub zusammenhä­ngend gewähren sollte“, so Schipp. Zusammenhä­ngend bedeutet dabei mindestens zwölf Tage am Stück.

Berücksich­tigt der Arbeitgebe­r dies, so ist es auch zulässig, den gesetzlich­en Urlaubsans­pruch von vier Wochen im Jahr durch Betriebsfe­rien abzudecken. „Geht es beispielsw­eise um Saisongesc­häft, könnten das etwa drei Wochen Betriebsur­laub in den Sommerferi­en und eine Woche zwischen Weihnachte­n und Neujahr sein“, nennt Schipp ein Beispiel. Zur Problemati­k gebe es aber wenig einschlägi­ge Rechtsprec­hung, so der Anwalt. (dpa)

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FOTO: ALEXANDER HEINL/DPA
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