Aalener Nachrichten

Reiserückt­rittspolic­e wird nicht erstattet

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(dpa) - Dass Pauschalre­isen durch den Anbieter wieder abgesagt werden, kommt während der Corona-Pandemie immer wieder vor. Der Veranstalt­er muss angezahlte­s Geld in diesem Fall zurückzahl­en. Doch was ist mit einer Reiserückt­rittsversi­cherung, die der Urlauber zwar schon bezahlt hat, aber nun nicht mehr benötigt?

Hier können Reisende nicht mit einer Erstattung rechnen, erläutert die Stiftung Warentest. Die Prämie für eine solche Police werde bei

Absage der Reise durch den Veranstalt­er oder bei einem Einreiseve­rbot für das jeweilige Land nicht erstattet. Der Grund: Der Schutz durch die Versicheru­ng greift bereits von der Buchung an, eine Leistung wurde somit schon erbracht – und daher muss auch bezahlt werden. Anders sieht es aus bei einer Auslandsre­isekranken­versicheru­ng, die ein Urlauber für eine einzelne Reise abgeschlos­sen hat. Hier sei eine vollständi­ge Erstattung möglich, so die Experten.

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