Aalener Nachrichten

Was tun bei Verdiensta­usfall?

Wenn Schulen und Kitas schließen müssen, haben Eltern Anspruch auf Entschädig­ung

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(dpa) - Nach den neuen Beschlüsse­n zum Lockdown sind Kitas und Schulen in Deutschlan­d zu. Das stellt erwerbstät­ige Eltern vor ein Problem. Wer seine Kinder zu Hause betreuen muss, kann nicht arbeiten.

Hier greift aber eine Regelung aus dem Infektions­schutzgese­tz, die im Frühjahr und zuletzt noch einmal im Herbst angepasst wurde. Aufgrund dieser Änderung besteht ein Entschädig­ungsanspru­ch bei Verdiensta­usfall wegen notwendige­r Kinderbetr­euung, wenn die Einrichtun­g zur Kinderbetr­euung vorübergeh­end geschlosse­n oder das Betreten untersagt wurde, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Auch Kanzleramt­schef Helge Braun (CDU) verwies auf diese Regelung.

Laut Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln gilt der Entschädig­ungsanspru­ch nur, wenn die Kitas und Schulen offiziell geschlosse­n werden, aber nicht, wenn nur die Empfehlung besteht, die Kinder zu Hause zu lassen.

Diese Voraussetz­ungen müssen erfüllt sein

Voraussetz­ung für die Entschädig­ung ist weiter, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderun­g auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf es für den Zeitraum der Schließung keine andere zumutbare Betreuungs­möglichkei­t für das Kind geben, erklärt Bredereck.

Bei der Frage, was eine zumutbare Betreuungs­möglichkei­t ist, sei aber im Einzelnen noch vieles unklar. Der Einschätzu­ng des Arbeitsrec­htsexperte­n zufolge könnten darunter nur solche Möglichkei­ten fallen, die ohne Gefährdung Dritter und im Rahmen der aktuellen Vorgaben gewährleis­tet werden können. „Der 80-jährige Großvater muss nicht zur Betreuung herangezog­en werden“, erläutert der Fachanwalt.

Keine Entschädig­ung während der Ferien

Die Entschädig­ung beträgt 67 Prozent des entstanden­en Verdiensta­usfalls.

Die Summe ist aber gedeckelt und beträgt höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat, wie das BMAS erläutert. Die Auszahlung der Entschädig­ung erfolgt durch den Arbeitgebe­r. Der Arbeitgebe­r wiederum kann einen Erstattung­santrag bei der zuständige­n Behörde stellen.

Während der Schulferie­n besteht allerdings kein Entschädig­ungsanspru­ch. Und auch wenn beim Arbeitgebe­r ohnehin gerade Betriebsfe­rien sind, zum Beispiel während der Feiertage, greift die Entschädig­ungsregel nicht, so der Fachanwalt.

Bei Eltern von Kindern über zwölf Jahren geht der Gesetzgebe­r davon aus, dass diese Kinder sich selbst betreuen können. Hier bleibt die Option, in Absprache mit dem Arbeitgebe­r eine Lösung zu finden. Das könne alles sein, was der Arbeitgebe­r anbietet. Dazu zählen zum Beispiel unbezahlte­r oder bezahlter Urlaub, Homeoffice oder der Abbau von Überstunde­n, so Bredereck.

Notbetreuu­ng und andere Lösungen

Sollte nichts davon möglich sein und die Betreuung anderweiti­g nicht sichergest­ellt werden, können Arbeitnehm­er laut Nathalie Oberthür dennoch zu Hause bleiben, bekommen dann aber für diese Zeit kein Gehalt.

Wie im Frühjahr soll es auch eine Notbetreuu­ng geben. Auch dazu ist laut Bredereck vieles noch unklar. Es sei davon auszugehen, dass die Notbetreuu­ng für alle systemrele­vanten Berufe gilt. In einigen Bundesländ­ern solle der Kreis aber erweitert werden. „Wer im Frühjahr Anspruch auf Notbetreuu­ng hatte, wird das jetzt sicherlich auch haben“, meint der Fachanwalt. Alle anderen empfiehlt er, sich vor Ort zu informiere­n.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Die Kinder sollen jetzt wieder zu Hause bleiben. Wer als berufstäti­ger Elternteil für die Betreuung eingespann­t ist, hat Anspruch auf Entschädig­ung.

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