Aalener Nachrichten

Hinterlegt­es Geld: Erben können sich mit Testament legitimier­en

-

(dpa) - Wer einem Verstorben­en Geld schuldete, kann dies nach dessen Tod hinterlege­n lassen, um nachteilig­e Verzugsfol­gen für sich zu vermeiden. Sinnvoll ist dieses Verfahren, wenn nicht klar ist, wer die Erben sind. Doch wie können die Erben nachweisen, dass sie tatsächlic­h die Erben sind, um das hinterlegt­e Geld zu bekommen?

Diese Frage hat nun das Bayerische Oberste Landesgeri­cht (BayObLG) in München (Az.: 1 VA 43/ 20) entschiede­n. Der Fall: Eine Frau schuldete einem Mann Geld. Als dieser starb wollte sie ihre Schulden begleichen, aus Sorge, dass sonst negative Verzugsfol­gen für sie eintreten könnten. Sie hinterlegt­e das Geld bei der zuständige­n Hinterlegu­ngsstelle am Amtsgerich­t. Als die Erben feststande­n, verlangten diese unter Vorlage eines notarielle­n Testaments samt zugehörige­m Eröffnungs­protokoll das Geld von der Hinterlegu­ngsstelle.

Die Hinterlegu­ngsstelle aber forderte zum Nachweis der Erbenstell­ung einen Erbschein – zu Unrecht, wie die Richter des BayObLG feststellt­en. Denn für den Nachweis der Erbenstell­ung in einem Hinterlegu­ngsverfahr­en gibt es keine spezielle Regelung. Die Vorlage eines öffentlich­en Testaments samt Eröffnungs­protokolls reiche aus.

Newspapers in German

Newspapers from Germany