Hinterlegtes Geld: Erben können sich mit Testament legitimieren
(dpa) - Wer einem Verstorbenen Geld schuldete, kann dies nach dessen Tod hinterlegen lassen, um nachteilige Verzugsfolgen für sich zu vermeiden. Sinnvoll ist dieses Verfahren, wenn nicht klar ist, wer die Erben sind. Doch wie können die Erben nachweisen, dass sie tatsächlich die Erben sind, um das hinterlegte Geld zu bekommen?
Diese Frage hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in München (Az.: 1 VA 43/ 20) entschieden. Der Fall: Eine Frau schuldete einem Mann Geld. Als dieser starb wollte sie ihre Schulden begleichen, aus Sorge, dass sonst negative Verzugsfolgen für sie eintreten könnten. Sie hinterlegte das Geld bei der zuständigen Hinterlegungsstelle am Amtsgericht. Als die Erben feststanden, verlangten diese unter Vorlage eines notariellen Testaments samt zugehörigem Eröffnungsprotokoll das Geld von der Hinterlegungsstelle.
Die Hinterlegungsstelle aber forderte zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein – zu Unrecht, wie die Richter des BayObLG feststellten. Denn für den Nachweis der Erbenstellung in einem Hinterlegungsverfahren gibt es keine spezielle Regelung. Die Vorlage eines öffentlichen Testaments samt Eröffnungsprotokolls reiche aus.