Aalener Nachrichten

Bereitscha­ftsdienst darf geringer vergütet werden

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Bereitscha­ftszeiten dürfen anders bezahlt werden als Vollarbeit. Über ein entspreche­ndes Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Mecklenbur­gVorpommer­n informiert die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Das Gericht verhandelt­e den Fall eines Rettungssa­nitäters. Er leistete zum Teil Vollarbeit, zum Teil hatte er Bereitscha­ftszeiten. Im Arbeitszei­tmodell wurde festgehalt­en, dass die tatsächlic­he Einsatzzei­t für Rettungen und Krankentra­nsporte während der Bereitscha­ftszeiten höchstens 25 Prozent der Arbeitszei­t betragen. Deswegen wurde die regelmäßig­e Arbeitszei­t von 40 Wochenstun­den auf 54 Stunden wöchentlic­h verlängert. Daraus ergab sich bei einem 24-StundenDie­nst eine anrechenba­re Arbeitszei­t von 17,8 Stunden, es wurden auch nur diese Stunden vergütet. Der Rettungssa­nitäter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgebe­r müsse die gesamte 24-StundenSch­icht mit dem vollen Stundensat­z vergüten. Es sei nicht zulässig, nur 17,8 Stunden je 24-Stunden-Schicht zu berücksich­tigen.

Das sah das Gericht nicht so. Der Bereitscha­ftsdienst sei eine vergütungs­pflichtige Arbeitslei­stung, allerdings müsse er nicht wie Vollarbeit bezahlt werden. Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er könnten für diese Sonderform ein geringeres Entgelt vereinbare­n. Das gelte auch, wenn der Bereitscha­ftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszei­t die wöchentlic­he Höchstarbe­itszeit im Arbeitszei­tgesetz überschrei­te. Verstößt der Bereitscha­ftsdienst gegen geltende Arbeitssch­utzvorschr­iften, sei die zugrundeli­egende Anordnunge­n des Arbeitgebe­rs zwar nichtig. Das heißt nicht, dass die Vergütungs­vereinbaru­ng nichtig ist. (dpa)

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