200er-Marke ist überschritten
Ab Mittwoch gelten verschärfte Maßnahmen – Landrat Joachim Bläse erhöht Kontrolldruck
(an) - Am vergangenen Samstag hat der Ostalbkreis den dritten Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten. Deshalb hat die Landkreisverwaltung am Montag das Überschreiten der 200er-Marke amtlich festgestellt. Damit treten die in der Corona-Verordnung des Landes für diesen Fall genannten Maßnahmen ab Mittwoch in Kraft. Schließung von Schulen und Kitas: Der Präsenzbetrieb von Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtiger Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und der Präsenzunterricht an Schulen ist untersagt. Ausgenommen sind in den Schulen Abschlussklassen, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie die Durchführung von Leistungsfeststellungen, Zwischenund Abschlussprüfungen.
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. Der Betrieb von Sportanlagen ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch
notwendigen Behandlungen ist für den Publikumsverkehr untersagt. Der Betrieb von Friseurbetrieben
und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnelltests erforderlich ist. Der Betrieb von Musik-,
Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Online-Unterrichts zulässig. Für den Einzelhandel gilt: Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt. Ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen und Waschsalons, der Zeitschriftenund Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, der Großhandel und Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen und Gartenmärkte. Das heißt, die Öffnung von Bau- und Raiffeisenmärkten ist ab 21. April untersagt.
Nach wie vor gilt auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis an fünf Tagen in Folge unter 200 liegt, kommen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für eine Inzidenz von über 200 nicht mehr zur Anwendung. Die Polizei wird die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung, insbesondere was die Maskenpflicht im öffentlichen Raum und die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung betrifft, kontrollieren. „Wir müssen den Kontrolldruck angesichts der rasant steigenden Neuinfektionen erhöhen“, betont Landrat Joachim Bläse.