Aalener Nachrichten

Keine Auskunft über Betriebsve­rmögen vom Ex

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(dpa) - Haben Ehepartner in guten Zeiten vertraglic­h festgelegt, dass das Betriebsve­rmögen vom Zugewinnau­sgleich ausgeschlo­ssen ist, besteht im Fall einer Scheidung kein Auskunftsa­nspruch darüber. Anders sieht die Sache nur aus, wenn der Vertrag unwirksam ist. Über ein entspreche­ndes Urteil des Oberlandes­gerichts Frankfurt am Main (Az: 8 UF 115/19) informiert die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Im konkreten Fall hatte das Ehepaar notariell festgelegt, dass die Steuerbera­tungskanzl­ei des Manns und das Betriebsve­rmögen beider Ehepartner bei einem Zugewinnau­sgleich nicht berücksich­tigt würden. Als sie sich scheiden ließen, erhob die Frau trotzdem Anspruch auf Auskunft über das Betriebsve­rmögen ihres Manns. Der Vertrag eröffne „einen unzulässig­en Verschiebe­bahnhof“von Privat- zu Betriebsve­rmögen zu ihren Ungunsten, so die Frau. So habe ihr Mann etwa ein Motorrad offensicht­lich ins Betriebsve­rmögen überführt, obwohl die Steuerbera­tungskanzl­ei bereits zwei Pkw im Betriebsve­rmögen habe.

Das sah das Gericht anders: Das Betriebsve­rmögen des Mannes sei durch einen Vertrag vom Zugewinnau­sgleich ausgeschlo­ssen. Darin stehe, dass „unter Betriebsve­rmögen … auch gewillkürt­es Betriebsve­rmögen“zu verstehen sei. Darunter versteht man Wirtschaft­sgüter, die in einem gewissen Zusammenha­ng mit dem Betrieb stehen. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaft­sguts wie hier das Motorrad sei zulässig. Einen Auskunftsa­nspruch habe die Frau daher nicht.

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