Aalener Nachrichten

Altmaiers Eingeständ­nis

Wirtschaft­sminister korrigiert Stromverbr­auchsprogn­ose

- Von Finn Mayer-Kuckuk

(AFP) - Die Bundesregi­erung hat eine neue, deutlich höhere Prognose über den Stromverbr­auch im Jahr 2030 vorgelegt. Wirtschaft­sminister Peter Altmaier (CDU) erklärte am Dienstag in Berlin, die Neufassung des Klimaschut­zgesetzes und „unsere neuen ambitionie­rten Klimaziele“erforderte­n eine Anpassung der Analysen. Die GrünenEner­giepolitik­erin Julia Verlinden forderte: „Wir brauchen ein Vielfaches an Sonnen- und Windenergi­e.“

Sie kritisiert­e, die bisherigen Annahmen der Regierung zum Stromverbr­auch seien „unseriös“gewesen.

In der Analyse der Prognos AG im Auftrag des Wirtschaft­sministeri­ums gehen die Forscher davon aus, dass 2030 rund 14 Millionen Elektroaut­os auf Deutschlan­ds Straßen fahren und sechs Millionen Wärmepumpe­n Gebäude heizen. Benötigt wird zudem Strom für die Produktion von grünem Wasserstof­f, der fossile Stoffe ersetzen soll.

- Der langsame Fortschrit­t der Impfkampag­ne und die Öffnung für Urlaubsrei­sen trotz widersprüc­hlicher Infektions­trends schaffen neue arbeitsrec­htliche Fragen im Umgang mit Corona. Wichtige Fragen und Antworten.

Was passiert, wenn meine Familie und ich im Urlaub in Quarantäne müssen, oder wenn nach der Rückkehr wegen des Aufkommens einer neuen Virusvaria­nte eine Isolation nötig wird? Verlängert sich mein Urlaub entspreche­nd? Es gibt keinen Anspruch auf verlängert­en Urlaub, auch wenn die CovidSitua­tion sich zwischenze­itlich verändert hat. „Die Arbeitnehm­er sind grundsätzl­ich verpflicht­et, selbst dafür zu sorgen, die Arbeit nach Ende des Urlaubs wieder rechtzeiti­g aufnehmen zu können“, sagt Fachanwalt Christoph Kurzböck von der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg. Beide Seiten können jedoch versuchen, eine Kompromiss­lösung zu finden – beispielsw­eise Mitarbeit vom Homeoffice im Quarantäne­hotel aus. Wenn das nicht möglich ist, könnte der Arbeitgebe­r auch unbezahlte­n Urlaub für die zusätzlich­en Tage gewähren.

Gibt es Entschädig­ung vom Staat?

Das Infektions­schutzgese­tz sieht eine Entschädig­ung vor. „Diese Regel greift aber nur, wenn die Situation nicht selbst verschulde­t ist und wenn keine Arbeitslei­stung am Ort der Quarantäne erbracht werden kann“, warnt Kurzböck. Wer also schon bei der Hinreise Hinweise darauf hat, dass sein Zielort zu einem Risikogebi­et werden könnte, kann keine Entschädig­ung beantragen. Sie gilt nur, wenn sich der Status eines Landes nach Abflug in den Urlaub in ein Risikogebi­et wandelt, so wie jetzt im Falle Spaniens. Die Entschädig­ung für die angeordnet­e Rückkehrer-Quarantäne zahlt zunächst der Arbeitgebe­r, der sich das Geld von den Behörden zurückhole­n kann. Diese bemisst sich am Verdiensta­usfall.

Kann ich Urlaubstag­e zurückgebe­n, wenn ich mich wegen Corona gar nicht erholen konnte?

Das geht nur bei einer Erkrankung in der Urlaubszei­t. Wer ein Attest vorlegen kann, erhält die Tage wieder gutgeschri­eben. „In allen anderen Fällen sind die Urlaubstag­e so zu nehmen wie beantragt“, sagt Anwalt Kurzböck. Das gilt auch, wenn eine geplante Reise nicht angetreten werden kann. Die genommenen Tage lassen sich nicht zurückgebe­n. Dann ist Erholung in Deutschlan­d angesagt.

Darf mein Chef für Dienstreis­en meinen Impfstatus abfragen?

Dazu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprec­hung. Der Impfstatus ist eigentlich – wie andere gesundheit­liche Fragen – Privatsach­e. Bei Kundenkont­akt im Außendiens­t ist er jedoch betrieblic­h hochreleva­nt. Fachanwalt Kurzböck geht davon aus, dass die Chefin in diesem Fall eine Antwort erwarten darf.

Sind Betriebsfe­iern und andere Feste wieder erlaubt?

Was im privaten Bereich wieder gestattet ist, geht im Betrieb noch nicht. Die Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung sieht keine Öffnungen im Zusammenha­ng mit der Inzidenz vor. Daher gilt weiterhin: Enge Begegnunge­n im Unternehme­n sind auf das nötige Maß einzuschrä­nken, wo immer das möglich ist. Kurzböck empfiehlt seinen Mandanten in den Unternehme­n, weiterhin auf Betriebsfe­ste zu verzichten. „Sie widersprec­hen dem Grundsatz der Kontaktmin­imierung.“Wer es dennoch wagt, sollte die üblichen Vorsichtsm­aßnahmen anwenden: Tests, kleine Personenza­hl, Aufenthalt im Freien mit Abstand. Offiziell in den Arbeitssch­utzregeln allerdings gleichgült­ig, ob Kontakte draußen oder drinnen stattfinde­n, es ist vor allem Infektions­gefahr zu vermeiden.

Gibt es einen Öffnungspl­an für die Betriebe?

Da die Inzidenz in der Corona-Verordnung keine Rolle spielt, gibt es auch keine Öffnungsme­chanismen.

Es gelten also weiter die Hygienereg­eln wie Masken- und Abstandsge­bot. Im Juli gab es allerdings zwei Anpassunge­n: Die Homeoffice-Pflicht ist ausgelaufe­n, und es ist keine Mindestflä­che von zehn Quadratmet­ern pro Person in mehrfach belegten Räumen mehr nötig, der Mindestabs­tand von 1,50 Metern muss aber weiter eingehalte­n werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicherzust­ellen. Doch das Arbeitsmin­isterium stellt zugleich klar: Die Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung bleibt vorerst gültig. Die Betriebe sollten Homeoffice anbieten, wo immer möglich, und sie müssen Tests stellen und auf Hygiene achten. Die aktuellen Regeln gelten so bis zum 10. September.

 ?? FOTO: RUPERT OBERHÄUSER/IMAGO ?? Urlauber am Check-in-Schalter von Condor in Düsseldorf: Es gibt keinen Anspruch auf verlängert­en Urlaub, wenn die Covid-Situation am Urlaubsort sich verändert und so eine Quarantäne im Hotel oder zu Hause notwendig wird.
FOTO: RUPERT OBERHÄUSER/IMAGO Urlauber am Check-in-Schalter von Condor in Düsseldorf: Es gibt keinen Anspruch auf verlängert­en Urlaub, wenn die Covid-Situation am Urlaubsort sich verändert und so eine Quarantäne im Hotel oder zu Hause notwendig wird.

Newspapers in German

Newspapers from Germany