Altmaiers Eingeständnis
Wirtschaftsminister korrigiert Stromverbrauchsprognose
(AFP) - Die Bundesregierung hat eine neue, deutlich höhere Prognose über den Stromverbrauch im Jahr 2030 vorgelegt. Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) erklärte am Dienstag in Berlin, die Neufassung des Klimaschutzgesetzes und „unsere neuen ambitionierten Klimaziele“erforderten eine Anpassung der Analysen. Die GrünenEnergiepolitikerin Julia Verlinden forderte: „Wir brauchen ein Vielfaches an Sonnen- und Windenergie.“
Sie kritisierte, die bisherigen Annahmen der Regierung zum Stromverbrauch seien „unseriös“gewesen.
In der Analyse der Prognos AG im Auftrag des Wirtschaftsministeriums gehen die Forscher davon aus, dass 2030 rund 14 Millionen Elektroautos auf Deutschlands Straßen fahren und sechs Millionen Wärmepumpen Gebäude heizen. Benötigt wird zudem Strom für die Produktion von grünem Wasserstoff, der fossile Stoffe ersetzen soll.
- Der langsame Fortschritt der Impfkampagne und die Öffnung für Urlaubsreisen trotz widersprüchlicher Infektionstrends schaffen neue arbeitsrechtliche Fragen im Umgang mit Corona. Wichtige Fragen und Antworten.
Was passiert, wenn meine Familie und ich im Urlaub in Quarantäne müssen, oder wenn nach der Rückkehr wegen des Aufkommens einer neuen Virusvariante eine Isolation nötig wird? Verlängert sich mein Urlaub entsprechend? Es gibt keinen Anspruch auf verlängerten Urlaub, auch wenn die CovidSituation sich zwischenzeitlich verändert hat. „Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, die Arbeit nach Ende des Urlaubs wieder rechtzeitig aufnehmen zu können“, sagt Fachanwalt Christoph Kurzböck von der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg. Beide Seiten können jedoch versuchen, eine Kompromisslösung zu finden – beispielsweise Mitarbeit vom Homeoffice im Quarantänehotel aus. Wenn das nicht möglich ist, könnte der Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub für die zusätzlichen Tage gewähren.
Gibt es Entschädigung vom Staat?
Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor. „Diese Regel greift aber nur, wenn die Situation nicht selbst verschuldet ist und wenn keine Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne erbracht werden kann“, warnt Kurzböck. Wer also schon bei der Hinreise Hinweise darauf hat, dass sein Zielort zu einem Risikogebiet werden könnte, kann keine Entschädigung beantragen. Sie gilt nur, wenn sich der Status eines Landes nach Abflug in den Urlaub in ein Risikogebiet wandelt, so wie jetzt im Falle Spaniens. Die Entschädigung für die angeordnete Rückkehrer-Quarantäne zahlt zunächst der Arbeitgeber, der sich das Geld von den Behörden zurückholen kann. Diese bemisst sich am Verdienstausfall.
Kann ich Urlaubstage zurückgeben, wenn ich mich wegen Corona gar nicht erholen konnte?
Das geht nur bei einer Erkrankung in der Urlaubszeit. Wer ein Attest vorlegen kann, erhält die Tage wieder gutgeschrieben. „In allen anderen Fällen sind die Urlaubstage so zu nehmen wie beantragt“, sagt Anwalt Kurzböck. Das gilt auch, wenn eine geplante Reise nicht angetreten werden kann. Die genommenen Tage lassen sich nicht zurückgeben. Dann ist Erholung in Deutschland angesagt.
Darf mein Chef für Dienstreisen meinen Impfstatus abfragen?
Dazu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. Der Impfstatus ist eigentlich – wie andere gesundheitliche Fragen – Privatsache. Bei Kundenkontakt im Außendienst ist er jedoch betrieblich hochrelevant. Fachanwalt Kurzböck geht davon aus, dass die Chefin in diesem Fall eine Antwort erwarten darf.
Sind Betriebsfeiern und andere Feste wieder erlaubt?
Was im privaten Bereich wieder gestattet ist, geht im Betrieb noch nicht. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Öffnungen im Zusammenhang mit der Inzidenz vor. Daher gilt weiterhin: Enge Begegnungen im Unternehmen sind auf das nötige Maß einzuschränken, wo immer das möglich ist. Kurzböck empfiehlt seinen Mandanten in den Unternehmen, weiterhin auf Betriebsfeste zu verzichten. „Sie widersprechen dem Grundsatz der Kontaktminimierung.“Wer es dennoch wagt, sollte die üblichen Vorsichtsmaßnahmen anwenden: Tests, kleine Personenzahl, Aufenthalt im Freien mit Abstand. Offiziell in den Arbeitsschutzregeln allerdings gleichgültig, ob Kontakte draußen oder drinnen stattfinden, es ist vor allem Infektionsgefahr zu vermeiden.
Gibt es einen Öffnungsplan für die Betriebe?
Da die Inzidenz in der Corona-Verordnung keine Rolle spielt, gibt es auch keine Öffnungsmechanismen.
Es gelten also weiter die Hygieneregeln wie Masken- und Abstandsgebot. Im Juli gab es allerdings zwei Anpassungen: Die Homeoffice-Pflicht ist ausgelaufen, und es ist keine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen mehr nötig, der Mindestabstand von 1,50 Metern muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicherzustellen. Doch das Arbeitsministerium stellt zugleich klar: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt vorerst gültig. Die Betriebe sollten Homeoffice anbieten, wo immer möglich, und sie müssen Tests stellen und auf Hygiene achten. Die aktuellen Regeln gelten so bis zum 10. September.