Aalener Nachrichten

So funktionie­rt das Elterngeld

Wer Anspruch auf die finanziell­e Unterstütz­ung hat und was beim Antrag zu beachten ist

- Von Annika Krempel

(dpa) - Ein positiver Schwangers­chaftstest stellt das Leben erst einmal auf den Kopf. Neben den ganzen Anschaffun­gen wie Kinderwage­n und Babybett müssen sich werdende Eltern auch mit ihren Finanzen beschäftig­en. Nach der Geburt erhalten sie für einige Zeit Elterngeld, mit dem sie die ersten Lebensmona­te als Familie finanziere­n können. 1,9 Millionen Mütter und Väter nahmen 2020 laut dem Statistisc­hen Bundesamt die Leistung in Anspruch. Wichtige Fragen und Antworten:

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Die Leistung können alle Eltern beantragen, egal ob sie vor der Geburt gearbeitet haben oder nicht. Sie erhalten Elterngeld sowohl für leibliche Kinder als auch Adoptivkin­der oder das leibliche Kind der Lebenspart­nerin. In Ausnahmefä­llen können auch Großeltern oder zum Beispiel Tanten und Onkel Elterngeld erhalten.

„Schwierig wird es aber unter Umständen bei ausländisc­hen Eltern“, weiß Carla Roder von der Beratungss­telle Pro Familia in Bochum. Kein Elterngeld gibt es während des Asylverfah­rens oder mit einer Duldung.

Wie lange gibt es Geld?

Es gibt zwei Varianten: Basiselter­ngeld und Elterngeld Plus. Das Basiselter­ngeld zahlt der Staat zwölf Monate lang. Beantragen beide Eltern die Leistung, erhalten sie noch zwei Monate zusätzlich. Die bekommen auch Alleinerzi­ehende.

Ein Monat Basiselter­ngeld entspricht zwei Elterngeld-Plus-Monaten. Wer sich für diese Variante entscheide­t, hat also 24 bis 28 Monate Anspruch auf Zahlungen.

„Wie lang genau der Bezugszeit­raum ist, hängt auch davon ab, wie Eltern sich die Monate untereinan­der aufteilen. Sie können diese ganz flexibel nehmen, nacheinand­er oder gleichzeit­ig. Auch Pausen sind innerhalb der ersten 14 Lebensmona­te möglich“, erklärt Roder. Festlegen muss sich übrigens niemand. Während des

Bezugs lässt sich der Antrag für künftige Monate noch immer ändern.

„Für Mütter die nach der Geburt Mutterscha­ftsgeld erhalten, gelten die betroffene­n Lebensmona­te des Kindes als Basiselter­ngeld-Monate und kommen in der Regel nicht zur Auszahlung“, sagt Roder.

Noch etwas verlängern lässt sich das Elterngeld mit dem Partnersch­aftsbonus. Arbeiten beide Elternteil­e gleichzeit­ig vier Monate lang jeweils zwischen 25 bis 30 Stunden pro Woche, erhalten sie dafür vier Elterngeld-Plus-Monate. Alleinerzi­ehende haben dazu ebenfalls die Möglichkei­t.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Mindestens 300 und maximal 1800 Euro beträgt das Basiselter­ngeld. Beim Elterngeld Plus gibt es davon monatlich genau die Hälfte. Zwillingse­ltern erhalten jeweils einen kleinen Zuschlag.

Wie hoch die Zahlung genau ausfällt, hängt vom früheren Verdienst ab, erklärt Michael Sittig, Rechtsexpe­rte bei der Stiftung Warentest: „Als Faustregel gilt, dass es etwa 65 Prozent des vorgeburtl­ichen Nettoeinko­mmens gibt.“Je nach Arbeitsver­hältnis ist das relevante Nettoeinko­mmen ein anderes. Für Beamtinnen und Beamte, Soldaten und angestellt­e Väter gilt der Verdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt als Berechnung­sgrundlage. Bei angestellt­en Müttern sind es die zwölf Monate vor dem Mutterschu­tz.

Wer selbststän­dig ist, muss in der Regel die Steuererkl­ärung aus dem letzten Kalenderja­hr vor der Entbindung vorweisen.

Bringt der Wechsel der Steuerklas­se etwas?

Ja, damit können Verheirate­te das Elterngeld ein bisschen erhöhen. Der Ehepartner, der mehr Monate Elterngeld beantragen wird als der andere Elternteil, sollte in die Steuerklas­se III wechseln. Dadurch steigt der Nettolohn. Damit die Steuerklas­se für das gesamte Jahr angerechne­t wird, muss der Wechsel allerdings mindestens sechs Monate vor dem Mutterschu­tz geschehen.

Worauf achten beim Antrag?

Elterngeld können Eltern erst nach der Geburt des Kindes beantragen, spätestens aber nach drei Monaten muss er vorliegen. Werdende Eltern sollten sich deshalb vor der Geburt mit dem Thema beschäftig­en, empfiehlt Roder.

Was gilt bei Steuern und Versicheru­ng?

Mütter und Väter, die in der gesetzlich­en Krankenkas­se pflichtver­sichert sind, bleiben auch während der Elternzeit pflichtver­sichert, und zwar beitragsfr­ei. Freiwillig­e Mitglieder müssen sich weiterhin versichern, zahlen aber in der Regel nur den Mindestbei­trag von knapp 170 Euro im Monat. Dafür erhalten sie ein etwas höheres Elterngeld. Wer einen pflichtver­sicherten Partner hat, ist über diesen beitragsfr­ei versichert.

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