Aalener Nachrichten

Steuersünd­er muss Geldstrafe zahlen

Ein ehemaliger Gastwirt aus der Region hatte 147 000 Euro am Fikus vorbeigesc­hleust

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(R.) - Steuerbetr­ug ist kein Kavaliersd­elikt. Diese Erfahrung hat ein kaufmännis­cher Angestellt­er am Dienstag im Ellwanger Amtsgerich­t machen müssen. Der 46-Jährige hatte fristgerec­ht Einspruch gegen einen Strafbefeh­l vom 2. Februar dieses Jahres eingelegt, der ihm die Hinterzieh­ung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommens­teuer in Höhe von insgesamt über 147 000 Euro in den Jahren 2011 bis 2013 vorwarf. Damals waren der Beschuldig­te und sein Kompagnon geschäftsf­ührende Gesellscha­fter eines Getränkeha­ndels mit Wirtschaft. Bei einer Außenprüfu­ng stellte das Finanzamt fest, dass Getränkeve­rkäufe nicht ordnungsge­mäß registrier­t worden waren.

Im April 2016 hatte es eine sogenannte „tatsächlic­he Verständig­ung“zwischen den Parteien gegeben. Diese dient der Klärung bestimmter Sachverhal­te während des Festsetzun­gsverfahre­ns und soll eine Einigung zwischen Finanzbehö­rde und Steuerpfli­chtigem herbeiführ­en. Für 2011 bis 2013 wurden Steuern in Höhe von 290 000 Euro zugrunde gelegt. Strafrecht­lich allerdings, so Amtsgerich­tsdirektor Norbert Strecker, sei die Sache damit nicht erledigt: „Die Schuldfrag­e muss geklärt werden.“Wie der 46-Jährige glaubhaft ausführte, habe er sich auf seinen Kompagnon und dessen Steuerbera­ter verlassen. Sein Mitgesells­chafter habe ihn nach und nach aus dem Geschäft gedrängt und sein eigener Steuerbera­ter nie Unterlagen erhalten: „Ich war dumm und blauäugig und habe alles unterschri­eben. Aber Dummheit schützt ja nicht vor Strafe.“Im Mai 2020 verkaufte der inzwischen als Disponent tätige Mann sogar sein Elternhaus, um wenigstens einen Teil der Steuerschu­ld tilgen zu können.

Nach der Verständig­ung 2016 blieb der Vorgang erst mal liegen: „Der Strafbefeh­l kam aus heiterem Himmel“, sagte der 46-Jährige. Diesem Argument pflichtete Richter Strecker bei: „Gerade noch rechtzeiti­g vor der Verjährung“habe die Steuerfahn­dungs- und Straf- und Bußgeldsac­henstelle des Finanzamts Schwäbisch Gmünd den Vorgang wieder aufgegriff­en. Die Verjährung­sfrist beträgt fünf Jahre.

Im Einvernehm­en mit den Beteiligte­n stellte Strecker das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe von 1000 Euro an den Fördervere­in für krebskrank­e Kinder Tübingen vorläufig ein. Weil der Steuersünd­er mehr als eine Viertelmil­lion Schulden und kein hohes Einkommen hat, kann er die Summe in Raten von je 200 Euro innerhalb eines halben Jahres zahlen. Kommt er dieser Verpflicht­ung nach, wird das Verfahren endgültig eingestell­t.

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