Steuersünder muss Geldstrafe zahlen
Ein ehemaliger Gastwirt aus der Region hatte 147 000 Euro am Fikus vorbeigeschleust
(R.) - Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Diese Erfahrung hat ein kaufmännischer Angestellter am Dienstag im Ellwanger Amtsgericht machen müssen. Der 46-Jährige hatte fristgerecht Einspruch gegen einen Strafbefehl vom 2. Februar dieses Jahres eingelegt, der ihm die Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt über 147 000 Euro in den Jahren 2011 bis 2013 vorwarf. Damals waren der Beschuldigte und sein Kompagnon geschäftsführende Gesellschafter eines Getränkehandels mit Wirtschaft. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Getränkeverkäufe nicht ordnungsgemäß registriert worden waren.
Im April 2016 hatte es eine sogenannte „tatsächliche Verständigung“zwischen den Parteien gegeben. Diese dient der Klärung bestimmter Sachverhalte während des Festsetzungsverfahrens und soll eine Einigung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem herbeiführen. Für 2011 bis 2013 wurden Steuern in Höhe von 290 000 Euro zugrunde gelegt. Strafrechtlich allerdings, so Amtsgerichtsdirektor Norbert Strecker, sei die Sache damit nicht erledigt: „Die Schuldfrage muss geklärt werden.“Wie der 46-Jährige glaubhaft ausführte, habe er sich auf seinen Kompagnon und dessen Steuerberater verlassen. Sein Mitgesellschafter habe ihn nach und nach aus dem Geschäft gedrängt und sein eigener Steuerberater nie Unterlagen erhalten: „Ich war dumm und blauäugig und habe alles unterschrieben. Aber Dummheit schützt ja nicht vor Strafe.“Im Mai 2020 verkaufte der inzwischen als Disponent tätige Mann sogar sein Elternhaus, um wenigstens einen Teil der Steuerschuld tilgen zu können.
Nach der Verständigung 2016 blieb der Vorgang erst mal liegen: „Der Strafbefehl kam aus heiterem Himmel“, sagte der 46-Jährige. Diesem Argument pflichtete Richter Strecker bei: „Gerade noch rechtzeitig vor der Verjährung“habe die Steuerfahndungs- und Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Schwäbisch Gmünd den Vorgang wieder aufgegriffen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Im Einvernehmen mit den Beteiligten stellte Strecker das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe von 1000 Euro an den Förderverein für krebskranke Kinder Tübingen vorläufig ein. Weil der Steuersünder mehr als eine Viertelmillion Schulden und kein hohes Einkommen hat, kann er die Summe in Raten von je 200 Euro innerhalb eines halben Jahres zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, wird das Verfahren endgültig eingestellt.