Teure Pauschalreise
Nachträgliche Preiserhöhungen sind bedingt möglich
DÜSSELDORF (dpa) - Vielen ist das vermutlich nicht bewusst: Bereits gebuchte Pauschalreisen können unter Umständen nachträglich teurer werden. Was müssen Urlauber dazu wissen?
Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel aus Düsseldorf sagt: „Eine einseitige Anpassung ist bei acht Prozent gedeckelt.“Das bedeutet: Möchte der Veranstalter die Preise um mehr als acht Prozent erhöhen, kann der Kunde die Mehrkosten bezahlen, muss es aber nicht.
Aber machen Reiseanbieter, etwa angesichts steigender Spritkosten, davon Gebrauch? Eine Umfrage des Fachportals „Reisevor9“unter Reedereien ergab: Die wenigsten Kreuzfahrtanbieter planten Treibstoffzuschläge. So einfach sei es auch gar nicht, die Preise zu ändern, sagt Rechtsanwalt Vogel. „Der Veranstalter darf nur Preise erhöhen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehält.“
Entsprechende Formulierungen finden Urlauber in den Geschäftsbedingungen (AGB). Genauso beinhalten solche Klauseln auch, dass die Preise umgekehrt sinken müssen. Etwa wenn sich Wechselkurse zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn geändert haben und auf den Reiseveranstalter weniger Kosten zukommen. Daher verzichten die meisten Anbieter auf Preisänderungen. Angesichts der komplexen Berechnung lohne sich der bürokratische Aufwand nicht.
Entscheidet der Veranstalter trotzdem, die Preise an die Kunden weiterzugeben, müssen bestimmte Gründe vorliegen: Dazu zählen etwa gestiegene Treibstoff- oder Energiekosten, weshalb die Beförderung teurer wird.
Eine Preiserhöhung der gebuchten Reise muss der Veranstalter seinen Kunden in schriftlicher Form spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mitteilen. Kommt die Erhöhung des Reisepreises um bis zu acht Prozent weniger als 20 Tage vor Abreisedatum, müssen Urlauber diesen Aufschlag nicht hinnehmen. Sie können die Zahlung dann unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern, so die Verbraucherzentralen.
Während fristgerechte Preiserhöhungen bis acht Prozent bei entsprechend wirksamen Preisänderungsklauseln in den AGB hingenommen werden müssen, sieht es bei Aufschlägen, die über diese Schwelle hinausgehen, anders aus. Veranstalter könnten in dem Fall von ihrem Kunden zwar „verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot zu Preiserhöhung annimmt“. Dabei handle es sich um eine Interessensabwägung zwischen Kunde und Veranstalter. Schließlich wolle der Veranstalter bei einem Rücktritt des Kunden die Reise neu verkaufen. Aber den Kunden bleibt die Wahl.
Sie müssen sich also entscheiden: Innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist können sie entweder eine gleichwertige Ersatzreise zum bisherigen Preis fordern oder den gebuchten Urlaub sogar kostenfrei stornieren. Wer als Urlauber das Schreiben indes ganz ignoriert, akzeptiert stillschweigend die Preissteigerung.