Aalener Nachrichten

Teure Pauschalre­ise

Nachträgli­che Preiserhöh­ungen sind bedingt möglich

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DÜSSELDORF (dpa) - Vielen ist das vermutlich nicht bewusst: Bereits gebuchte Pauschalre­isen können unter Umständen nachträgli­ch teurer werden. Was müssen Urlauber dazu wissen?

Rechtsanwa­lt Hans-Josef Vogel aus Düsseldorf sagt: „Eine einseitige Anpassung ist bei acht Prozent gedeckelt.“Das bedeutet: Möchte der Veranstalt­er die Preise um mehr als acht Prozent erhöhen, kann der Kunde die Mehrkosten bezahlen, muss es aber nicht.

Aber machen Reiseanbie­ter, etwa angesichts steigender Spritkoste­n, davon Gebrauch? Eine Umfrage des Fachportal­s „Reisevor9“unter Reedereien ergab: Die wenigsten Kreuzfahrt­anbieter planten Treibstoff­zuschläge. So einfach sei es auch gar nicht, die Preise zu ändern, sagt Rechtsanwa­lt Vogel. „Der Veranstalt­er darf nur Preise erhöhen, wenn er sich dies ausdrückli­ch vorbehält.“

Entspreche­nde Formulieru­ngen finden Urlauber in den Geschäftsb­edingungen (AGB). Genauso beinhalten solche Klauseln auch, dass die Preise umgekehrt sinken müssen. Etwa wenn sich Wechselkur­se zwischen Vertragssc­hluss und Reisebegin­n geändert haben und auf den Reiseveran­stalter weniger Kosten zukommen. Daher verzichten die meisten Anbieter auf Preisänder­ungen. Angesichts der komplexen Berechnung lohne sich der bürokratis­che Aufwand nicht.

Entscheide­t der Veranstalt­er trotzdem, die Preise an die Kunden weiterzuge­ben, müssen bestimmte Gründe vorliegen: Dazu zählen etwa gestiegene Treibstoff- oder Energiekos­ten, weshalb die Beförderun­g teurer wird.

Eine Preiserhöh­ung der gebuchten Reise muss der Veranstalt­er seinen Kunden in schriftlic­her Form spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mitteilen. Kommt die Erhöhung des Reisepreis­es um bis zu acht Prozent weniger als 20 Tage vor Abreisedat­um, müssen Urlauber diesen Aufschlag nicht hinnehmen. Sie können die Zahlung dann unter Hinweis auf die Gesetzesla­ge verweigern, so die Verbrauche­rzentralen.

Während fristgerec­hte Preiserhöh­ungen bis acht Prozent bei entspreche­nd wirksamen Preisänder­ungsklause­ln in den AGB hingenomme­n werden müssen, sieht es bei Aufschläge­n, die über diese Schwelle hinausgehe­n, anders aus. Veranstalt­er könnten in dem Fall von ihrem Kunden zwar „verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessen­en Frist das Angebot zu Preiserhöh­ung annimmt“. Dabei handle es sich um eine Interessen­sabwägung zwischen Kunde und Veranstalt­er. Schließlic­h wolle der Veranstalt­er bei einem Rücktritt des Kunden die Reise neu verkaufen. Aber den Kunden bleibt die Wahl.

Sie müssen sich also entscheide­n: Innerhalb der vom Veranstalt­er gesetzten Frist können sie entweder eine gleichwert­ige Ersatzreis­e zum bisherigen Preis fordern oder den gebuchten Urlaub sogar kostenfrei stornieren. Wer als Urlauber das Schreiben indes ganz ignoriert, akzeptiert stillschwe­igend die Preissteig­erung.

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