Aalener Nachrichten

Tierheilpr­aktikerinn­en klagen erfolgreic­h

Bundesverf­assungsger­icht hebt Behandlung­sverbot für homöopathi­sche Mittel auf

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(dpa) - Hunde, Katzen und andere Haustiere dürfen ab sofort wieder von allen mit bestimmten homöopathi­schen Mitteln behandelt werden, die eigentlich für Menschen gemacht sind. Das Bundesverf­assungsger­icht erklärte eine im Januar in Kraft getretene Vorschrift teilweise für nichtig, wonach das ausschließ­lich Tierärzten vorbehalte­n war. Der damit verbundene Eingriff in die Berufs- und Handlungsf­reiheit sei nicht verhältnis­mäßig, teilten die Karlsruher Richterinn­en und Richter am Mittwoch mit.

Geklagt hatten vier Tierheilpr­aktikerinn­en, die seit vielen Jahren in ihren eigenen Praxen Hunde und Katzen, aber auch Pferde und teilweise Kleintiere behandeln. Für ihren Therapiean­satz der klassische­n Homöopathi­e gibt es keine Mittel speziell für Tiere. Sie hatten deshalb mit Humanhomöo­pathika gearbeitet, die registrier­ungspflich­tig, aber nicht verschreib­ungspflich­tig sind.

Bis vor Kurzem war das auch kein Problem. Der sogenannte Tierarztvo­rbehalt ist erstmals im neu erlassenen Tierarznei­mittelgese­tz vorgesehen. Mit dem Gesetz wurden EUVorgaben umgesetzt. Dieser spezielle Punkt geht aber darüber hinaus. Die Frauen hatten seither faktisch nicht mehr praktizier­en können.

Das geht nach Auffassung der Verfassung­srichter zu weit. „Die Anwendung registrier­ter Humanhomöo­pathika birgt im Hinblick auf ihre Inhaltssto­ffe keinerlei Gefahren für die Gesundheit von Tier, Mensch oder Umwelt – unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anweisung und Überwachun­g zum Einsatz kommen“, schreiben sie.

Der Gesetzgebe­r verfolge mit der Regelung zwar einen legitimen Zweck: „Tiere sollen vor körperlich­en Schmerzen, Leiden und Schäden durch Fehldiagno­sen und Fehlbehand­lungen durch nicht ärztliche

Personen bewahrt werden.“Dazu passe aber nicht, dass die Anwendung von Tierhomöop­athika und anderen alternativ­en Heilmethod­en weiterhin ohne Einschaltu­ng eines Tierarztes gestattet sei.

Die Richter regen an, zum Beispiel eine Pflicht zum Nachweis tierheilku­ndlicher Kenntnisse einzuführe­n. Das könne die Wahrschein­lichkeit mindern, dass Tierschutz­belange beeinträch­tigt würden. Beim Tierarztvo­rbehalt stehe das Maß der Belastung der Grundrecht­sträger aber „nicht mehr in einem vernünftig­en Verhältnis zu den dem gemeinen Wohl erwachsend­en Vorteilen“.

Die Regelung hatte ausdrückli­ch auch für Tierhalter gegolten. Auch das erklärte der Erste Senat auf eine der beiden Verfassung­sbeschwerd­en hin für nicht verhältnis­mäßig. Eine der Klägerinne­n hält auch privat Hunde und Pferde, die sie bei Bedarf nach ihren therapeuti­schen Methoden mit Humanhomöo­pathika behandelt.

Ein Teil der Vorschrift bleibt trotzdem bestehen. Wieder erlaubt ist nur die freie Anwendung von nicht verschreib­ungspflich­tigen und registrier­ten Humanhomöo­pathika bei Tieren, die nicht der Lebensmitt­elgewinnun­g dienen.

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FOTO: SVEN HOPPE/DPA Hunde, Katzen und andere Haustiere dürfen ab sofort auch wieder von Tierheilpr­aktikern mit Globuli behandelt werden.

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