Aalener Nachrichten

Sicherungs­verwahrung im Schwimmleh­rer-Fall?

Richter in Baden-Baden prüfen Gefährlich­keit eines wegen Kindesmiss­brauchs verurteilt­en 38-Jährigen

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BADEN-BADEN (dpa) - Das Landgerich­t Baden-Baden prüft seit Mittwoch, ob ein wegen schwerer sexueller Gewalt an Kindern verurteilt­er Schwimmleh­rer nach Verbüßung seiner Haft freikommt oder auch dann noch hinter Schloss und Riegel bleiben muss. Am Vormittag seien in Anwesenhei­t des Angeklagte­n die bisherigen Urteile in dem Fall verlesen worden, sagte eine Gerichtssp­recherin. Danach sollte der psychiatri­sche Sachverstä­ndige sein Gutachten vorstellen. Der Mann wurde im Jahr 2018 bereits zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließe­nde Sicherungs­verwahrung angeordnet. Gegen das Urteil legte er jedoch Revision ein. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) bestätigte das Strafmaß, kassierte im Jahr 2019 wegen Rechtsfehl­ern aber die Sicherungs­verwahrung.

Eine andere Jugendkamm­er muss darüber nun neu befinden und unter anderem klären, inwieweit der Mann rückfallge­fährdet ist. Beim ersten Prozess vor vier Jahren hatte ein Sachverstä­ndiger ihm wenig Einsichtsf­ähigkeit

und Willen zur Veränderun­g bescheinig­t. Eine für den 21. November erwartete Entscheidu­ng wurde vertagt, weil noch ein Zeuge gehört werden soll.

Der inzwischen 38 Jahre alte Mann war wegen Missbrauch­s von über 30 Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren schuldig gesprochen worden. Er nötigte die Kinder, verletzte sie grob im Intimberei­ch und bedrohte zwei Opfer sogar mit dem Tod, sollten sie nicht schweigen. Die mehr als 130 Taten geschahen während seiner Schwimmkur­se entweder im Wasser oder in den Umkleideka­binen und wurden zum Teil von ihm gefilmt.

Die Verbrechen hatte er zu bagatellis­ieren versucht und zum Teil abgestritt­en. Das Landgerich­t hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefährlich­keit gewertet und die Sicherungs­verwahrung damit begründet. Der BGH sah darin aber zulässiges Verteidigu­ngsverhalt­en. Die Sicherungs­verwahrung verhängen Gerichte als präventive Maßnahme, nicht als Strafe.

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