Aalener Nachrichten

Räum- und Streupflic­ht muss beachtet werden

Ordnungswi­drigkeiten bis 1000 Euro möglich

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AALEN (an) - In Anbetracht der bevorstehe­nden Wintermona­te macht die Stadt Aalen alle Straßenanl­iegerinnen auf ihre Verpflicht­ung zum Räumen und Streuen der Gehwege und sonstiger in der Streupflic­htsatzung der Stadt Aalen festgelegt­en Flächen aufmerksam. Die Verpflicht­ungen gelten innerhalb der geschlosse­nen Ortslage bei Schneeanhä­ufungen sowie bei Schnee- und Eisglätte.

Geräumt werden müssen Gehwege und die sonstigen Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rand von verkehrsbe­ruhigten Bereichen und Fußgängerb­ereichen) in einer Breite von 1,50 Metern, sodass die Sicherheit des Fußgängerv­erkehrs gewährleis­tet ist. Räumpflich­tig sind nach der Streupflic­htsatzung der Stadt Aalen die Straßenanl­ieger. Das sind die Eigentümer­innen und Eigentümer sowie Besitzerin­nen und Besitzer (beispielsw­eise Mieter und Pächter) von Grundstück­en, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt beziehungs­weise einen Zugang haben. Das gilt auch für unbebaute Grundstück­e. Sind mehrere Straßenanl­ieger für dieselbe Fläche verpflicht­et, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzust­ellen, dass die ihnen obliegende­n Pflichten ordnungsge­mäß erfüllt werden.

Zum Streuen sollte möglichst abstumpfen­des Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltig­en Stoffen ist grundsätzl­ich verboten. Als Ausnahmen hierfür gelten beispielsw­eise Eisglätte oder gefährlich­e Steigungss­tellen. Die Verwendung von auftauende­n Mitteln ist in diesen Fällen auf ein Höchstmaß (maximal 10g/m2) zu beschränke­n. Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungs­weise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Verstöße gegen diese Verpflicht­ungen gelten als Ordnungswi­drigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. Daneben können auf die Verpflicht­eten auch privatrech­tliche Schadeners­atzforderu­ngen zukommen.

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