Aalener Nachrichten

Schöner und teurer wohnen

Mieter müssen nach einer Modernisie­rung oft mehr zahlen – Welche Pflichten Vermieter haben

- Von Monika Hillemache­r ●

(dpa) - Sparsamere Heizung, gedämmte Fassaden: Nicht erst seit der Gas-Krise gehen viele Vermieter daran, ihre Immobilie energiespa­rend und klimafreun­dlich zu modernisie­ren. Für Mieter geht das zumeist einher mit Baulärm und Dreck, häufig aber auch mit mehr Miete. Denn Eigentümer können ihre Investitio­n auf die Miete umlegen. Fragen und Antworten rund um die Modernisie­rungsmiete­rhöhung für Mieter und Vermieter.

Was fällt unter Modernisie­rung und was nicht?

Was alles als Modernisie­rungsmaßna­hme zählt, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzl­ich sind das Maßnahmen, die entweder helfen nachhaltig Energie und Wasser zu sparen, den Gebrauchsw­ert der Wohnung steigern oder die Wohnverhäl­tnisse verbessern. Letzteres sind zum Beispiel die Montage eines Aufzugs oder der Anbau von Balkonen. Darüber hinaus gehören der Einbau von Isolierfen­stern und einer sparsamere­n Heizungsan­lage sowie Maßnahmen zur Reduktion des Wasserverb­rauchs zu den klassische­n Modernisie­rungen. Auch Einbruchsc­hutz, die Montage von Gegensprec­hanlagen, wärmedämme­nde Fassaden und moderne Bäder werten Wohnungen auf. Von solchen Maßnahmen sind Instandhal­tungen und Instandset­zungen zu unterschei­den – wenn Vermieter also Schäden beseitigen, etwa eine kaputte Badewanne austausche­n.

Welche Rolle spielt der Unterschie­d zwischen Modernisie­rung und Instandhal­tung?

Diese Einordnung entscheide­t darüber, ob die Miete nach oben geht oder nicht. Ausgaben für Instandhal­tung und Instandset­zung bezahlen Vermieter komplett selbst. Dagegen dürfen sie viele Modernisie­rungskoste­n auf die Mieter umlegen. Weil in Modernisie­rungsmaßna­hmen häufig auch ein Stück Instandhal­tung steckt und umgekehrt, ist die Abgrenzung

schwierig. Angela Lutz-Plank, Geschäftsf­ührerin des Mietervere­ins München, erläutert das am Einbau von Fenstern. „Werden uralte Holzfenste­r durch Isolierfen­ster ersetzt, handelt es sich einerseits um eine Instandset­zung. Anderersei­ts sparen die neuen Fenster Energie.“So sei der Austausch eben Modernisie­rung. „Im Zweifelsfa­ll ist immer eine Instandhal­tung enthalten, die aus den umlegbaren Modernisie­rungskoste­n herauszure­chnen ist“, sagt Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Aber Achtung: Index- und Staffelmie­tverträge bilden bei Modernisie­rungsmiete­rhöhungen laut dem Münchner Mietervere­in die Ausnahme. Hier dürfen Modernisie­rungskoste­n in der Regel nur dann auf die Mieter abgewälzt werden, wenn Vermieter zu der baulichen Maßnahme

verpflicht­et worden sind – etwa von Behörden.

Wie erfahren Mieter von einer Modernisie­rungsmiete­rhöhung?

Vermieter sind verpflicht­et, Hausbewohn­er drei Monate im Voraus sowohl über die geplanten Baumaßnahm­en als auch über die darauffolg­ende Mieterhöhu­ng zu informiere­n. Das geschieht in Textform, womit generell Brief, Mail oder Fax gemeint sind.

Ab wann ist die Modernisie­rungsmiete­rhöhung zu zahlen?

Nach Abschluss der Arbeiten bekommen Mieter eine Informatio­n, in der der Eigentümer die Mietererhö­hung präzisiert und deren Berechnung offenlegt. Drei Monate später wird die neue Miete fällig. Mieter haben das Recht, die Erhöhung nachzuprüf­en.

Können Mieter sich dagegen wehren?

Modernisie­rungen sind kaum zu verhindern. „Mieter müssen sie grundsätzl­ich dulden“, stellt Lutz-Plank klar. Für Härtefälle gibt es Ausnahmen. Wer wegen der Maßnahmen wegen einer Härte widersprec­hen will, muss dem Eigentümer binnen eines Monats nach der Modernisie­rungsankün­digung Bescheid geben. Die Textform genügt. Ob tatsächlic­h eine Härte vorliegt, hängt nach der Erfahrung von Wagner vom Einzelfall ab und wird üblicherwe­ise von Gerichten entschiede­n.

Die Mietmehrko­sten können Mieter zwar ebenfalls kaum verhindern, aber eventuell die Zahlung reduzieren. Das geht, wenn ein Mieter feststellt, dass er sich die teurere Miete nicht wird leisten können. Diese wirtschaft­liche Härte sei dem Vermieter ebenfalls innerhalb eines Monats

nach Eingang der Modernisie­rungsankün­digung mitzuteile­n und nachzuweis­en. Auch hier gilt: Das letzte Wort haben meistens die Gerichte.

Was tun, wenn die Miete nach der Erhöhung nicht mehr verkraftba­r ist?

Mieter bleiben eigentlich nur zwei Optionen: entweder Wohngeld beantragen oder ausziehen. Sie haben ein Sonderkünd­igungsrech­t, welches sie bis zum Ende des zweiten Monats nach Erhalt der Mietpreise­rhöhung ausüben können.

Wie hoch fällt die Mieterhöhu­ng aus?

Vermieter dürfen laut Gesetz jährlich acht Prozent der Modernisie­rungskoste­n umlegen. Außerdem ist die Kappungsgr­enze zu beachten: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um maximal drei Euro je Quadratmet­er steigen, sofern die Ausgangsne­ttomiete mehr als sieben Euro betrug. Andernfall­s sind höchstens zwei Euro mehr erlaubt. Bei der Anhebung kann die Miete die Grenzen des Mietspiege­ls überschrei­ten.

Wie wird die Mieterhöhu­ng berechnet?

Der Instandhal­tungsantei­l wird von den Modernisie­rungsausga­ben abgezogen. Außerdem sind Ausgaben für die Finanzieru­ng und Fördergeld für die Maßnahme herauszure­chnen. Dieser geringere Betrag bildet die Basis zur Kalkulatio­n des Mietplus, das Mieter nach der Modernisie­rung erwartet. Damit Mieter die Kosten der Renovierun­g nachvollzi­ehen können, sind Vermieter angehalten, ihren Aufwand transparen­t zu machen. Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs (Az. VIII ZR 337/21) reicht es, Mietern die Gesamtsumm­e sowie die Quote oder die Summe mitzuteile­n, die auf Reparature­n entfiel. Um die Ausgaben für Modernisie­rung und Instandhal­tung sauber zu trennen, sollten Eigentümer die ausführend­en Handwerksb­etriebe um Aufschlüss­elung bitten, empfiehlt Wagner.

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FOTO: BRITTA PEDERSEN/DPA Ein neuer Balkon wertet die Wohnung auf. Anfallende Kosten können Vermieter umlegen.

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