Acht Jahre Haft für Ex-Freund von Jasmin M.
Gericht sieht Schuld von Robert S. als erwiesen an - Verteidigung kündigt Revision an
- Achteinhalb Jahre Haft für Robert S. – er hat nach Ansicht des Landgerichts Konstanz seine Ex-Freundin Jasmin M. getötet und ihren Leichnam versteckt. Mit ihrem Urteil blieb die 4. Strafkammer um vier Jahre unter der Forderung der Staatsanwaltschaft – nicht zuletzt deshalb, weil sie den Tatbestand des Nachstellens („Stalking“) nicht so gravierend gewichtete wie der Ankläger. Die Verteidigung hatte in der vergangenen Woche auf Freispruch plädiert und will nun Revision einlegen.
Die Vertreterin von Jasmin M.s Mutter, Rechtsanwältin Johanna Braun, hatte sogar lebenslänglich für Mord verlangt. Sie will das Urteil mit ihrer Mandantin nun analysieren und eventuell ebenfalls Rechtsmittel einlegen. Grundsätzlich sei die Mutter froh, dass es ein Urteil und eine Schuldfeststellung gegeben hat, auch wenn das Strafmaß nicht so ausgefallen sei, wie erhofft.
Die nun ausgesprochenen acht Jahre und sechs Monate Gefängnis setzen sich aus drei Einzelstrafen zusammen: eine Körperverletzung, als Robert S. seine damalige
Freundin lange vor deren Verschwinden nachweislich mit zwei Faustschlägen ins Gesicht traktiert habe, sowie illegalem Besitz von Waffen und Munition. Die waren in seinem Besitz und bei den Ermittlungen zu Jasmins Verschwinden gefunden worden.
Im Mittelpunkt steht aber das Tötungsdelikt: Die Kammer um Richter Arno Hornstein geht davon aus, dass Robert S. die seinerzeit 21-Jährige vermutlich in deren Wohnung in EigeltingenHeudorf vielleicht betäubt, sicher aber mit Gewalt getötet habe – durch Erdrosseln, Erwürgen, Schläge oder Stöße. In der Begründung erklärte der Vorsitzende Richter, dass er und seine Kolleginnen – zwei Berufsrichterinnen und zwei Schöffinnen – mit dem Ausschlussprinzip geurteilt hätten: Es gebe keinerlei Hinweise auf einen Suizid, keinen Hinweis auf gesundheitliche Probleme oder einen Unfall, erst recht nicht die Möglichkeit, dass die junge Frau absichtlich untergetaucht sei.
Plausibel sei allein, dass Robert S. sie wohl nach einem heftigen Streit getötet habe. Dabei geht die Kammer nicht von Vorsatz aus, da er keinen Plan hatte, sie umzubringen, sondern aus dem Streit heraus gehandelt habe – und er habe bereits vorher in anderen Situationen gezeigt, „dass er ausrasten kann“.
Mehrfach wandte sich Richter Hornstein persönlich an den Angeklagten, der das Urteil ohne Regung entgegennahm. Robert S. selbst habe durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass man nun von seiner Schuld ausgehe: Er habe nichts zu einer Aufklärung beigetragen, nur geschwiegen, habe die emotionalen Appelle der Mutter und des Oberstaatsanwalts Ulrich Gerlach nicht genutzt, sein Schweigen zu brechen. Hornstein machte deutlich, wie schwierig die Verhandlung aus Sicht der Kammer gewesen sei. Sie konnte nur auf – meist digitale – Indizien zurückgreifen: Telefonate, Bilder und Videos, Chat-Verläufe, Blitzer-Fotos, GPSDaten, Handy-Einbuchungen.
Doch vor allem hat sich Robert S. unfreiwillig selbst belastet. Warum wohl, fragte Hornstein rhetorisch, habe der 43-Jährige exakt nach der mutmaßlichen Tat den erst kurz zuvor installierten GPSTracker aus Jasmins Auto wieder entfernt, warum belastende Bilder und Videos gelöscht? Gleichwohl geht die Kammer aber nicht von „Nachstellen“nach dem Strafgesetzbuch aus: Denn in der Tat war das Verhalten der jungen Frau in den Tagen und Wochen vor ihrem Verschwinden „ambivalent“, so Hornstein: Sie hatte sich zwar von S. getrennt – pf legte aber weiter teils engen Kontakt, per Telefon, durch Treffen, ja, sogar durch einvernehmlichen Sex.