Urlaubsbilder und ihre Tücken
Warum ein Selfie bei Nacht mit Eiffelturm nicht auf Facebook veröffentlicht werden sollte
Was sind die schönsten UrlaubsSouvenirs? Für die meisten ganz klar die Erinnerungsfotos: die schönen Kulissen, das außergewöhnliche Essen oder auch das klassische Strandshooting. Doch im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co. landen viele Fotos nicht mehr im privaten Fotoalbum, sondern in den sozialen Netzwerken und sind für die breite Öffentlichkeit sichtbar. Aber was ist eigentlich erlaubt? Wen oder was dürfen Reisende fotografieren? Und wo sind die Grenzen? Über die eigenen Bildrechte – und die der anderen – informieren sich Reisende meist wenig.
Birgit Dreyer, Reiseexpertin der ERV, der Europäische Reiseversicherung, gibt Tipps, worauf Hobbyfotografen bei ihren Urlaubsfotos achten sollten.
Wer darf fotografiert werden? Generell sollten Touristen nicht überall drauflosknipsen, sonst kann es passieren, dass sie die Bildrechte von Dritten verletzen. Auch bei Urlaubsfotos gilt das „Recht am eigenen Bild“. Ist eine Person auf dem Foto gut erkennbar, sollte diese um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Bild möglicherweise veröffentlicht wird. Keine Einwilligung ist nötig, wenn die Personen als sogenanntes Beiwerk zum Foto erscheinen, das heißt, wenn sie nicht aus dem Bild hervorstechen.
Was darf fotografiert werden? Eine weitere Einschränkung, von der viele Reisende nichts wissen, gibt es bei Gegenständen, die dem Urheberrecht unterliegen. In einigen Museen ist es zwar erlaubt zu fotografieren. Das schließt jedoch nicht das Recht einer Veröffentlichung mit ein. Kunstwerke unterliegen dem Urheberrecht des Künstlers und dürfen nicht ohne eine entsprechende Angabe online gestellt werden.
Selbst bei einigen Gebäuden müssen Urlaubsfotografen Acht geben. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, ein Selfie mit dem Eiffelturm bei Nacht in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Das Urheberrecht des beleuchteten Wahrzeichens liegt nämlich bei dem Lichtkünstler Pierre Bideau. In Dubai widerum dürfen keine Regierungsgebäude, militärischen Anlagen oder Anwesen der Scheichfamilie fotografiert werden. Auch in Russland ist es nicht gestattet, strategisch bedeutende Einrichtungen abzulichten. Dazu zählen auch Flughäfen und Brücken.
Eigene Rechte verschenken? Bevor Urlauber ihre Fotos in einem Portal oder einer Community ins Netz stellen, empfiehlt es sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen, welche Rechte bereits beim Hochladen der Bilder an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook geschrieben: „Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (...).“Damit ist es dem Betreiber rein rechtlich erlaubt, jedes gepostete Bild auf Facebook nach eigenem Interesse zu verwenden.
Ein Bild für die Ewigkeit? Allgemein gilt stets zu bedenken, dass Urlaubsbilder, die einmal im Internet gelandet sind, für immer dort zu finden sein werden. Hobbyfotografen sollten sich daher immer fragen, welche Wirkung ihre Bilder auf andere Mitmenschen, wie zum Beispiel Arbeitgeber, haben können, und ob sie sich auch noch in einigen Jahren damit identifizieren können.
Welche Strafen drohen? Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt – egal ob bewusst oder unfreiwillig – muss mit zum Teil hohen Strafen rechnen. Für das Fotografieren der iranischen Botschaft droht beispielsweise Haft.
Auch bei Veröffentlichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilligt haben, kann es zu einem zivilrechtlichen Verfahren mit Geld- oder gar Freiheitsstrafen kommen. Bei Unsicherheiten gibt die Website des Auswärtigen Amts Auskunft, welche Regeln und Einschränkungen für das jeweilige Urlaubsland gelten: www.auswaertiges-amt.de.