Neues Pflegegesetz erfüllt Erwartungen nicht
Besonders Patienten mit einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung sind betroffen. Fachpersonal fehlt
Das neue Pflegegesetz soll die häusliche gegenüber der stationären Pflege stärken. Patienten sollen also überwiegend zu Hause betreut werden. Nur Schwerstkranke mit einem Pflegegrad höher als drei sollen in einem Heim gepflegt werden. Dies erläuterte die Einrichtungsleiterin des Caritas Pflegezentrums (CPZ) Pöttmes der Sozialstation Aichach, Andrea Neukäufer, im Rahmen der Mitgliederversammlung des Förderkreises der CaritasSozialstation Aichach. Sie schilderte dabei ihre Erfahrungen mit dem neuen Gesetz.
Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurden Anfang 2017 aus den bislang geltenden drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Dabei wurde auch der Pflegebegriff geändert. Man spreche nicht mehr von Krankheit oder Behinderung, so Neukäufer. Pflegebedürftig seien Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweisen und deshalb der Hilfe bedürfen.
Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt fest, ob Fähigkeiten fehlen oder die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Das wird anhand von sechs Modulen mit unterschiedlichen Gewichtungen geprüft. Über ein Punktesystem erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad. Aus dem Pflegegrad ergeben sich die Geld- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sorgten zum Jahreswechsel für die Überleitung von den früheren Pflegestufen in die neuen Pflegegrade. Laut Gesetz gibt es einen Bestandsschutz, sodass niemand benachteiligt werden durfte. Wie die Referentin betonte, waren aber viele Bescheide fehlerhaft. Es musste Einspruch erhoben werden.
Das war eine ihrer Erfahrungen mit dem neuen Gesetz. Generell stellte Neukäufer fest, dass die Erwartungen bei hohen Pflegegraden nicht stimmten, bei den niedrigeren Graden hingegen erfolgte eine Entlastung. Auch die Erwartung, dass sich die Demenz bei den Pflegegraden stärker auswirken würde, erfüllte sich nicht. Das bestätigte der Vorsitzende des Pfarrer-Knaus-Heims in Kühbach, Federico Freiherr von Beck-Peccoz. Ein großes Problem haben Patienten mit einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung. Diese fallen aus der Einstufung heraus und können nur über den sogenannten Paragrafen 45 b einen Entlastungsbeitrag beantragen. Dieser liegt bei monatlich 145 Euro, der beispielsweise für eine Kurzzeitpflege verwendet werden könnte. Diese Summe reicht aber keineswegs für die Kosten einer Kurzzeitpflege aus, weshalb die meisten Häuser diese nicht mehr anbieten. Hier sei Handlungsbedarf gegeben, stellte Neukäufer fest.
Die Leistungen aus der Pflegekasse decken aber auch die Kosten für einen Heimaufenthalt nicht. Neukäufer erklärte, dass es in der Regel für alle Pflegegrade die gleiche Zuzahlung gilt. Durch das neue Gesetz, das die Mobilisierung der Patienten durch Hilfen zur Selbsthilfe als wesentliches Ziel beinhaltet, ergeben sich Vorteile im ambulanten Bereich. Um allen die möglichen Beratungsund Unterstützungsleistungen anbieten zu können, ist Fachpersonal nötig. Dieses fehle aber vielfach, so die Referentin. Die Sozialstation Aichach versucht durch Ausbildungen und Übernahme von Kräften diesen Mangel zu minimieren. Die Alternative wäre nur die Anstellung von ausländischen Fachkräften, sagte Neukäufer. Sie ging auch auf den Pflegeschlüssel der Heime ein. Darüber wird das Personal in den Einrichtungen ermittelt. Derzeit wird der Schlüssel für jede einzelne Einrichtung nach den betreuten Menschen berechnet. Je nach Belegung und Pflegegraden ändert sich dieser immer wieder. Demnächst soll er wieder vereinheitlicht werden. (klke)