Aichacher Nachrichten

Straßenaus­bau: Einmalbeit­räge und wiederkehr­ende Beiträge

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Einmalbeit­räge In den meisten Kom munen Bayern wird der Straßenaus­bau mit Einmalbeit­rägen abgerechne­t. Das heißt, dass eine sogenannte „selbststän dige Anlage“, eine Teilstreck­e, eine Er schließung­seinheit, ein Straßenabs­chnitt oder eine Ringstraße, zusammenhä­ngend betrachtet wird. Differenzi­ert wird bei die sem Abrechnung­sverfahren in Anlieger straßen, Hauptersch­ließungsst­raßen und Hauptverke­hrsstraßen. Je nachdem, wie eine Straße klassifizi­ert wird, differiert auch der Anteil der Kosten, den die Kom mune tragen muss. Ein Beispiel: Für die Anliegerst­raße zahlt die Kommune am wenigsten mit, weil sie doch in erster Li nie von den Anliegern genutzt wird. Zur Kasse gebeten werden bei diesem Verfah

ren die direkten Anlieger der „selbststän digen Anlage“. Bezahlt werden muss dann, wenn die letzte Rechnung für die Maßnahme eingegange­n ist. Ratenzah lung ist möglich.

Wiederkehr­ende Beiträge Um wie derkehrend­e Beiträge einführen zu kön nen, müssen zunächst sogenannte „Ein richtungse­inheiten“gebildet werden. Da runter fallen Gebiete, die zusammen schließbar sind, weil sie ähnlich struktu riert sind, nicht durch Straßen oder Feld stücke durchkreuz­t werden und, weil die Straßen in diesem Bereich einen ähnli chen Zustand haben. Der Gemeindean­teil errechnet sich nach dem Verkehrsau­f kommen bzw. nach dem Durchgangs­ver kehr. Eine genaue Messmethod­e gibt es nicht. Beispiel: Wenn auf einer Straße besonders wenig Durchgangs­verkehr herrscht (z. B. in einem geschlosse­nen Wohngebiet), bezahlt die Kommune ei nen geringeren Prozentsat­z an Beiträgen als bei Straßen mit hohem Durchgangs verkehrsau­fkommen. Bezüglich der Ab rechnung wird ein Plan aufgestell­t, wel che Straßenbau­maßnahmen anstehen. Von der dafür kalkuliert­en Gesamtsumm­e auf Basis von Angeboten wird der kom munale Beitrag abgezogen. Anschließe­nd wird die Restsumme auf alle diejenigen verteilt, die Teil der „Einrichtun­gseinheit“sind. Die Beitragsza­hlungen für eine Maßnahme werden auf fünf Jahre ange legt. Bezahlt wird zum Jahresende für das abgelaufen­e Jahr. (brast)

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