Ohne Gepäck auf dem Schiff. Und nun?
Wenn man den Flieger verpasst oder Hotelpersonal das Eigentum beschädigt, gibt es Geld, oder? Neue Urteile
● Zug zum Flug: Veranstalter kann haften
Wenn ein Reiseveranstalter die Bahnfahrt zum Flughafen als eigene Leistung bewirbt, ist er auch bei einer Verspätung des Zuges verantwortlich und muss entsprechende Mehrkosten des Urlaubers erstatten. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 419 C 8989/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet. In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Entscheidungen. In diesem Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Malediven für zwei Personen im Wert von 6474 Euro. Das Paar hatte den Service Zug-zum-Flug mitgebucht. Weil der Zug nach Frankfurt defekt war, verpassten die Reisenden ihren Flug. Sie mussten sich einen Ersatzflug für den Folgetag buchen und am Flughafen in einem Hotel übernachten. Vom Reiseveranstalter verlangten sie diese Kosten zurück sowie eine Preisminderung für den verlorenen Tag. Der Veranstalter verwies auf die AGB, wonach die Zugfahrt keine Eigenleistung des Anbieters sei. Die Urlauber seien für die Anreise selbst verantwortlich gewesen. Der Argumentation folgte das Gericht nicht: Der Veranstalter hatte den Zug im Reiseangebot als eigene Leistung angepriesen. Daher sei er auch in der Verantwortung.
● Hotelbetreiber kann für Schäden am Besitz von Gästen haften Reisende dürfen darauf vertrauen, dass die Mitarbeiter eines Hotels verantwortungsvoll mit ihrem Besitz umgehen. Kommt es während des Aufenthalts zu einem Schaden, muss der Hotelbetreiber diesen unter Umständen ersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch den Beschäftigten eines Dienstleistungsunternehmens verursacht wurde, mit dem das Hotel einen Vertrag geschlossen hat. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (Az.: 4 U 2292/16), wie die Neue Juristische Wochenschrift berichtet. Ein Nachtportier hatte ohne Erlaubnis eine Spritztour mit dem Auto eines Hotelgastes unternom- men und einen Unfall verursacht. Für den Schaden hatte das Hotel zunächst nicht aufkommen wollen.
● Verspätetes Kreuzfahrtgepäck: Welche Preisminderung?
Wenn das Gepäck für eine Kreuzfahrt die Passagierin erst Tage später auf dem Schiff erreicht, ist eine nachträgliche Minderung des Reisepreises zwischen 20 und 30 Prozent pro Urlaubstag angemessen. Über das entsprechende Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 103/16) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell. Dabei ging es um eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der US-Ostküste in die Karibik. Erst nach neun Tagen kam das Gepäck der Klägerin auf das Schiff. Die Reederei schenkte der Frau 250 Euro Bordguthaben, zahlte Ersatzkleidung und Hygieneartikel in Höhe von 235 Euro und nach der Reise noch einmal 370 Euro. Der Klägerin reichte das nicht, sie verlangte eine Minderung des gesamten Reisepreises (2399 Euro) um 60 Prozent. Denn auch ein Hafen auf den Bahamas sei wegen eines Hurrikans nicht angelaufen worden. Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Eine höhere Preisminderung als 20 bis 30 Prozent pro Urlaubstag sei nur in Ausnahmefällen vorstellbar – hier allerdings nicht. Die Reederei habe unterm Strich bereits knapp über 40 Prozent des Tagesreisepreises zurückgezahlt, wenn man nur die neun Tage ohne Gepäck berücksichtigt. Der nicht angelaufene Hafen rechtfertige keine Minderung, denn der Gesamtzuschnitt der Reise sei durch den Ausfall nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.
● Gewonnene Reise darf nicht zusätzlich etwas kosten
Teilt ein Unternehmen einem Verbraucher in einem Werbeschreiben mit, dass dieser eine Reise gewonnen hat, darf die Inanspruchnahme des Gewinns keine zusätzlichen Kosten verursachen wie Saisonzuschläge oder Kerosingebühren. So das Landgericht Bremen laut D.A.S. Leistungsservice. Ein Reiseanbieter hatte Verbrauchern Werbebriefe zugeschickt, in denen er ihnen mitteilte, dass sie eine „Traumreise“für zwei Personen in die Türkei gewonnen hätten. Bei näherem Hinsehen stellten die Empfänger fest, dass ein Flughafenzuschlag sowie ein Saisonzuschlag
Anklage wegen unlauterem Wettbewerb
anfallen könnten. Unter „Exklusive Leistungen“war dann zu lesen, dass die Teilnehmer zudem einen Beitrag zu den Treibstoffkosten in Höhe von 49 Euro zu leisten hätten. Ein Wettbewerbsverein sah dieses Schreiben als unlautere Werbung an und verklagte das Reiseunternehmen auf Unterlassung. Das Landgericht Bremen bestätigte diese Ansicht. Dazu gehöre unter anderem auch, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er habe etwas gewonnen, wenn er den Gewinn nur bei Übernahme von Kosten in Anspruch nehmen könnte. (LG Bremen, Az. 12 O 203/16