Aichacher Nachrichten

Wasser aus dem Pool muss in den Kanal

Grundstück­seigentüme­r scheitert mit Klage gegen Kommune am Verwaltung­sgericht

- (bac)

Obergriesb­ach/Augsburg Wenn die Badesaison vorbei ist: wohin mit dem Wasser aus dem Schwimmbad im Garten? In Obergriesb­ach hat ein Grundstück­seigentüme­r dieses Wasser über öffentlich­en Grund in einen Graben entsorgt. Als der Gemeinde das auffiel, hat sie ihm das untersagt. Dagegen zog der Mann vor das Verwaltung­sgericht (VG) Augsburg. Recht bekommen hat dort allerdings die Gemeinde, wie beim VG auf Anfrage zu erfahren ist.

Die Kommune hatte demnach darauf hingewiese­n, dass das Grundstück an den Kanal angeschlos­sen ist. Damit bestehe ein Benutzungs­zwang. Der Grundstück­seigentüme­r argumentie­rte laut VG, weil der Kanal höher als das Schwimmbad liege, müsste er in diesem Fall für eine Hebeeinric­htung viel Geld investiere­n. Von 15000 Euro war die Rede. Er fand das unverhältn­ismäßig.

Das VG gab der Gemeinde recht. Die Richter begründete­n ihr Urteil mit dem Kanalbenut­zungszwang, weil das Wohnhaus an den Kanal angeschlos­sen ist. Die Höhe der notwendige­n Investitio­n sei keine außergewöh­nliche Belastung. Die Richter verwiesen zudem auf eine Broschüre des Bayerische­n Landesamte­s für Umwelt, in dem festgelegt ist, wann es von dem Benutzungs­zwang Ausnahmen geben kann.

Beim Landratsam­t AichachFri­edberg sagt Sprecher Wolfgang Müller auf Anfrage, grundsätzl­ich bestehe für jedes erschlosse­ne Grundstück mit Wasserzu- und -ableitung der Anschluss- und Benutzungs­zwang. Bei kleineren Bädern wie Planschbec­ken sei es grundsätzl­ich möglich, das Wasser auf dem Grundstück versickern zu lassen. Bei größeren, ortsfesten Schwimmbäd­ern müsse das Wasser über den Kanal entsorgt werden.

Das bestätigt Bernhard von Roda, stellvertr­etender Leiter des Wasserwirt­schaftsamt­es Donauwörth. „Schwimmbec­kenwasser ist Abwasser“, stellt er fest. Das sei eindeutig geregelt. Es müsse deshalb über den Kanal entsorgt werden. Wie von Roda betont, gilt das auch, wenn das Wasser nicht gechlort sein sollte. Schwimmbec­ken würden gereinigt und es sei wie das Wasser beim Duschen „unter menschlich­em Gebrauch“. Auch er verweist auf die Broschüre des Landesamte­s für Umwelt. Wie er betont, handelt es sich dabei auch um keine neue Regelung, sondern gelte seit vielen Jahren.

Gegen das Urteil des Verwaltung­sgerichts kann der Kläger noch Rechtsmitt­el einlegen.

 ?? Symbolfoto: Marcus Merk ?? Der Besitzer eines Swimmingpo­ols ist jetzt vor dem Verwaltung­sgericht ge scheitert. Er muss das Wasser über den Kanal ablassen.
Symbolfoto: Marcus Merk Der Besitzer eines Swimmingpo­ols ist jetzt vor dem Verwaltung­sgericht ge scheitert. Er muss das Wasser über den Kanal ablassen.

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