Wasser aus dem Pool muss in den Kanal
Grundstückseigentümer scheitert mit Klage gegen Kommune am Verwaltungsgericht
Obergriesbach/Augsburg Wenn die Badesaison vorbei ist: wohin mit dem Wasser aus dem Schwimmbad im Garten? In Obergriesbach hat ein Grundstückseigentümer dieses Wasser über öffentlichen Grund in einen Graben entsorgt. Als der Gemeinde das auffiel, hat sie ihm das untersagt. Dagegen zog der Mann vor das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg. Recht bekommen hat dort allerdings die Gemeinde, wie beim VG auf Anfrage zu erfahren ist.
Die Kommune hatte demnach darauf hingewiesen, dass das Grundstück an den Kanal angeschlossen ist. Damit bestehe ein Benutzungszwang. Der Grundstückseigentümer argumentierte laut VG, weil der Kanal höher als das Schwimmbad liege, müsste er in diesem Fall für eine Hebeeinrichtung viel Geld investieren. Von 15000 Euro war die Rede. Er fand das unverhältnismäßig.
Das VG gab der Gemeinde recht. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem Kanalbenutzungszwang, weil das Wohnhaus an den Kanal angeschlossen ist. Die Höhe der notwendigen Investition sei keine außergewöhnliche Belastung. Die Richter verwiesen zudem auf eine Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, in dem festgelegt ist, wann es von dem Benutzungszwang Ausnahmen geben kann.
Beim Landratsamt AichachFriedberg sagt Sprecher Wolfgang Müller auf Anfrage, grundsätzlich bestehe für jedes erschlossene Grundstück mit Wasserzu- und -ableitung der Anschluss- und Benutzungszwang. Bei kleineren Bädern wie Planschbecken sei es grundsätzlich möglich, das Wasser auf dem Grundstück versickern zu lassen. Bei größeren, ortsfesten Schwimmbädern müsse das Wasser über den Kanal entsorgt werden.
Das bestätigt Bernhard von Roda, stellvertretender Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth. „Schwimmbeckenwasser ist Abwasser“, stellt er fest. Das sei eindeutig geregelt. Es müsse deshalb über den Kanal entsorgt werden. Wie von Roda betont, gilt das auch, wenn das Wasser nicht gechlort sein sollte. Schwimmbecken würden gereinigt und es sei wie das Wasser beim Duschen „unter menschlichem Gebrauch“. Auch er verweist auf die Broschüre des Landesamtes für Umwelt. Wie er betont, handelt es sich dabei auch um keine neue Regelung, sondern gelte seit vielen Jahren.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Kläger noch Rechtsmittel einlegen.