Neues Jahr – neue Regeln
Das hat sich seit 1. Januar für Bauherren und Bausparer geändert
Mit dem Jahreswechsel gibt es einige Neuerungen, von denen Bauherren und Bausparer profitieren können. Stefan Bernhardt, Rechtsexperte der Bausparkasse Schwäbisch-Hall, erläutert zentrale Änderungen, die Immobilienbesitzer und solche, die es werden wollen, im Blick haben sollten.
Mit dem 1. Januar 2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft. „Bauherren profitieren dank dieses neuen Gesetzes von mehr Sicherheit und Transparenz auf dem Weg in die eigenen vier Wände“, erläutert Bernhardt. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Widerruf: Verbraucherbauverträge
● können zukünftig innerhalb von 14 Tagen ganz einfach ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Baubeschreibungen: Baufirmen
● sind verpflichtet, Bauherren vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung auszuhändigen. Darin festgehalten werden Art und Umfang aller Leistungen, Ansichten, Grundrisse und Schnitte des Hauses sowie eine verbindliche Aussage zur zeitlichen Fertigstellung des Gebäudes.
Änderungswünsche: Hat
● der Hausbau bereits begonnen, und die Bauherren haben noch Wünsche nach Änderungen, darf sich die Baufirma diesen nicht verweigern, sofern sie „zumutbar“sind. Laut Gesetzesbegründung betrifft die Zumutbarkeit die technischen Möglichkeiten, die Ausstattung und Qualifikation des Bauunternehmers aber auch betriebsinterne Vorgänge.
Abschlagszahlungen: Verlangt
● das Bauunternehmen im Vorfeld Abschlagszahlungen, dürfen in Zukunft maximal 90 Prozent der Gesamtvergütung von den Bauherren gefordert werden.
Bauunterlagen: Bauunternehmen ● sind verpflichtet, den Bauherren alle Unterlagen zu dem Bauprozess zur Verfügung zu stellen, die für Behörden und Banken benötigt werden. Dazu gehören unter anderem die Genehmigungsplanung oder Nachweise für die KfW-Förderung.
Heizen mit erneuerbaren Energien
Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellt, kann einen Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Dabei hat sich nun seit dem 1. Januar das Prozedere geändert: In Zukunft müssen Modernisierer die Förderung beantragen, bevor die Anlagen eingebaut werden – nur dann gibt es auch die staatliche Unterstützung. Wer die Heizungsanlage 2017 beauftragt hat, aber erst 2018 in Betrieb nimmt, muss das bis zum 30. September tun und zu dem Zeitpunkt auch den Antrag mit einem ausgefüllten Zusatzformular zur Übergangsregelung gestellt haben. Riester-Sparer können sich freuen, für sie gibt es ab diesem Jahr statt 154 Euro künftig 175 Euro Zulage. Davon profitieren sowohl Vertragsinhaber als auch Neusparer. Für die volle Förderungssumme müssen Förderberechtigte vier Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens (maximal 2 100 Euro inklusive Zulagen) auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag anlegen. Mit Wohn-Riester wird nicht nur der Bau oder Kauf einer Immobilie gefördert, sondern auch der Barriere-reduzierende Umbau. pm/bif