Sicherheitsbehörden setzen auf heimliche Handyüberwachung
Immer häufiger werden mit „stillen SMS“Bewegungsprofile von Mobilfunknutzern erstellt
Berlin Die deutschen Sicherheitsbehörden nutzen immer häufiger Handydaten zur Überwachung ihrer Nutzer. Der Bundesverfassungsschutz verschickte im zweiten Halbjahr 2017 knapp 180 000 „stille SMS“, wie aus der Regierungsantwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linken hervorgeht. Auch beim Bundeskriminalamt gab es eine Steigerung. „Die digitale Privatsphäre wird weiter ausgehöhlt“, kritisierte der Linken-Abgeordnete Andrej Hunko. Im zweiten Halbjahr 2016 hatte der Verfassungsschutz die „stille SMS“in rund 144000 Fällen angewandt.
SMS sind heimliche Ortungsimpulse, die ein Mobiltelefon dazu bringen, Anmeldeinformationen an die nächste Antennenstation zu senden. Dieser Vorgang wird in den Systemen der Netzbetreiber protokolliert und ermöglicht es Ermittlern, die Position des Handynutzers zu ermitteln und Bewegungsprofile zu erstellen. Auf dem Gerät wird dabei nichts angezeigt. Der Vorgang funktioniert selbst bei ausgeschalteten Telefonen.
Zwar meldet sich jedes Handy von Zeit zu Zeit bei der nächsten Basistation – etwa wenn es die Funkzelle wechselt. Diese Daten werden laut Experten aber immer wieder überschrieben. Die Positionsbestimmung ist zudem relativ grob. Erst durch die stille SMS werden umfangreichere Informationen generiert.
Diese Methode gehört zum Instrumentenkasten der Telekommunikationsüberwachung. Dazu zählen auch das Abhören von Gesprächen oder die sogenannte Funkzellenabfrage, bei der alle Mobiltelefone im Umkreis eines Sendemasts erfasst werden können. Infrage kommt der Einsatz für Polizei und Staatsanwaltschaft, Geheimdienste und Zoll. Die rechtlichen VorausStille setzungen sind je nach Einsatzzweck in den Polizeigesetzen von Bund und Ländern, der Strafprozessordnung, im Zollfahndungsdienstgesetz oder dem G10-Gesetz geregelt. Die meisten Fälle werden auf Grundlage von Paragraf 100 der Strafprozessordnung angeordnet. Dieser erlaubt die Überwachung bei einem definierten Katalog von Straftaten. Dieser reicht von Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Drogenhandel bis hin zu bestimmten Fällen von Steuerhinterziehung oder Subventionsbetrug. Die Maßnahmen müssen von einem Richter genehmigt werden.