Airlines zahlen auch im Ausland
Entschädigung auch in Nicht-EU-Ländern
Luxemburg Es ist einer jener Zwischenfälle, die Urlaubern den Ferienstart vermasseln: Eine Reisende hatte einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Umsteigen in Casablanca gebucht. Doch obwohl beide Verbindungen von der gleichen Gesellschaft – Royal Air Maroc – durchgeführt wurden, gab es Probleme beim Anschluss. In Casablanca erfuhr sie, dass ihr Sitzplatz vergeben und sie auf einen anderen Flieger umgebucht wurde. Sie erreichte ihr Ziel über drei Stunden später. Eine Entschädigung nach der europäischen Charta für Rechte von Passagieren lehnte die Airline ab, da es sich bei der letzten Etappe um einen rein innermarokkanischen Flug gehandelt habe.
Die Reisende klagte – und bekam vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht. Tatsächlich gilt die Charta zwar nicht für reine außereuropäische Flüge. Doch dieser Fall lag anders. Denn die Richter machten klar, dass es sich um eine einzige Buchung gehandelt habe, zu der beide Flüge gehörten. Grundsätzlich gilt nach Auffassung des EuGH, dass zwei (oder mehr) Flüge, die in einer Buchung zusammengefasst sind, für die Frage einer Entschädigung eine Einheit darstellen. Das gelte auch, wenn „das Fluggerät gewechselt wird“.
Die Klägerin kann nun davon ausgehen, dass die Sätze der Passagierrechte-Charta angewendet werden. Diese sehen bei Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung und einer Flugstrecke von 1500 bis 3500 Kilometern eine Erstattung von 400 Euro vor – unabhängig vom Flugpreis. Bei noch weiteren Entfernungen werden 600 Euro fällig. Der Anspruch erlischt erst nach drei Jahren.