Aichacher Nachrichten

Du sollst nicht lügen!

Verschwieg­ene Schulden können den Mietvertra­g kosten

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Müssen Wohnungsbe­werber einen Fragebogen ausfüllen, sollten sie darin keine falschen Angaben über ihre finanziell­e Situation machen. Haben sie etwa bei der Frage nach überfällig­en Verpflicht­ungen Schulden verschwieg­en, kann der Vermieter den unterschri­ebenen Mietvertra­g anfechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Berlin hervor (Az.: 63 S 163/17), auf das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Ausgabe 16/2018) hinweist.

Im konkreten Fall hatten die Mieter auf die Frage nach offenen finanziell­en Verpflicht­ungen im Bogen mit Nein geantworte­t. Doch bereits einige Zeit vor der Mietvertra­gsunterzei­chnung hatten sie eine eidesstatt­liche Versicheru­ng zur Vermögenss­ituation abgegeben.

Das fand der Vermieter Jahre später durch Detektive heraus.

Die Mieter wollten zu dem Zeitpunkt die Miete wegen Schimmel und Feuchtigke­it mindern und verlangten außerdem, dass dieser Schaden behoben wird. Der Vermieter focht den Mietvertra­g an. Seine Begründung: Er sei von den Mietern arglistig über deren Vermögensv­erhältniss­e getäuscht worden. Er verlangte die Räumung.

Die Richter gaben dem Vermieter recht. Der Vertrag sei durch die wegen arglistige­r Täuschung erklärte Anfechtung erloschen. Anspruch auf Mietminder­ung und Mängelbese­itigung hätten die Mieter damit nicht, weil kein Mietverhäl­tnis bestehe. Zum Fragebogen bemerkten die Richter generell: Der Vermieter darf nach Einkommens- und Vermögensv­erhältniss­en fragen. Ebenso zulässig ist es unter anderem, die Anschrift des vorherigen Vermieters und die Dauer der vorherigen Miete zu erfragen. Mit den Antworten könnte sich der Vermieter ein Bild über die Bonität und Zuverlässi­gkeit möglicher Mieter machen. Fragen zum persönlich­en oder intimen Lebensbere­ich dagegen können unzulässig sein. tmn

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