Aichacher Nachrichten

Eine Steuererkl­ärung kann viel Geld wert sein

Bis wann ist die Erklärung abzugeben? Wie setze ich das Homeoffice ab? Fallen auch Mieteinnah­men unter die Einkommens­teuerpflic­ht? Dazu haben Experten wertvolle Tipps parat

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Die einen haben in der Corona-Krise ein Homeoffice eingericht­et und dafür einen Laptop, einen Bürostuhl und Möbel gekauft. Die anderen können die Pendlerpau­schale, Versicheru­ngen und anderes mehr von der Steuer absetzen. Die Steuererkl­ärung rentiert sich für die meisten Bürger. Im Schnitt gibt es über tausend Euro zurück. Gute Tipps zur Steuererkl­ärung hatten Peter Geirhos, Vizepräsid­ent der Steuerbera­terkammer München, und Steuerbera­ter Heinz Hielscher von der Kanzlei HBplus am Lesertelef­on unserer Redaktion parat, das wir zusammen mit der Dialog Factory angeboten haben. Da wir leider nicht alle Anrufe entgegenne­hmen konnten, finden Sie hier einen Überblick.

Wann muss ich meine Steuererkl­ärung für das Jahr 2020 spätestens eingereich­t haben?

Wenn die Erklärung von Steuerpfli­chtigen selbst erstellt wird, hat man dieses Jahr länger Zeit. Die Steuererkl­ärung 2020 muss bis spätestens 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingereich­t werden. Sind Angehörige der steuerbera­tenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022, berichtet das bayerische Finanzmini­sterium. Steuerpfli­chtige, die keine Steuererkl­ärung abgeben müssen, dies aber freiwillig tun wollen, haben keinen Termin zu beachten. Sie können ihre Steuererkl­ärung noch vier Jahre zurück abgeben.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Bei einer Abgabe nach dem 31. Oktober 2021 fallen für Steuerpfli­chtige, die zur Abgabe der Steuererkl­ärung verpflicht­et sind, Verspätung­szuschläge von mindestens 25 Euro pro angefangen­em Monat an.

Kann ich mein häusliches Arbeitszim­mer von der Steuer absetzen?

Besteht ein häusliches Arbeitszim­mer, können die Aufwendung­en voll abgesetzt werden, wenn dieses in der Corona-Zeit Tätigkeits­mittelpunk­t ist, berichtet Steuerbera­ter Geirhos. Verbringt man lediglich bis zu zwei Wochenarbe­itstage im häuslichen Arbeitszim­mer, ist nur ein begrenzter Abzug bis zu 1250 Euro jährlich möglich. Ein Abzug ist nicht möglich, wenn das Arbeitszim­mer auch zu über zehn Prozent privat genutzt wird oder nicht vom Wohnraum abgetrennt ist. Dann greift die Homeoffice-Pauschale mit fünf Euro je Arbeitstag und maximal 600 Euro im Jahr.

Ich habe eine hohe Zahnarztre­chnung in Höhe von 9000 Euro im Juli 2020 bezahlt. Kann ich diese auf mehrere Jahre verteilen? Steuerpfli­chtige können Aufwendung­en, die als außergewöh­nliche Belastunge­n abziehbar sind, leider nur im Jahr der Zahlung abziehen, berichtet Steuerbera­ter Geirhos. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich die Aufwendung­en im Jahr der Zahlung nicht in vollem Umfang steuermind­ernd auswirken.

Ich habe vor rund 35 Jahren ein unbebautes Baugrundst­ück geerbt. Dies soll verkauft werden. Fällt Einkommens­teuer an?

Es fällt bei dem Verkauf des Grundstück­s keine Einkommens­teuer an, berichtet Steuerbera­ter Peter Geirhos.

Muss ich Steuern bezahlen, wenn ich außer der Rente keine weiteren Einkünfte habe?

Dies kommt auf die Höhe der Rente an sowie ab welchem Jahr die Rente erstmals bezogen worden ist. Bei einem Renteneint­ritt im Kalenderja­hr 2015 sind beispielsw­eise 70

Prozent des Rentenbetr­ages als Einkünfte anzusetzen. Bei Rentenbezu­g im Kalenderja­hr 2020 sind dies 80 Prozent. Wenn die Rente dann, nach Abzug von Sonderausg­aben und anderem, über dem Grundfreib­etrag von 9408 Euro für das Jahr 2020 liegt, ist Einkommens­teuer zu zahlen, sagt Steuerbera­ter Hielscher.

Ich bin seit 2020 Rentner – mit einer Rente von 800 Euro – und habe Einkünfte aus einer vermietete­n Wohnung. Muss ich eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben?

Wenn die Rente die einzige Einnahme wäre, würde keine Einkommens­teuer abzugeben sein. Wenn zusätzlich Nebeneinkü­nfte von mehr als 410 Euro erzielt werden, die nicht dem Lohnsteuer­abzug unterliege­n, müsste eine Einkommens­teuererklä­rung abgegeben werden, berichtet Steuerbera­ter Hielscher.

Meine Versorgung­sbezüge sind bisher mit Steuerklas­se III besteuert worden, ab 1. Januar 2021 bin ich in die Steuerklas­se IV gewechselt. Wie können die Einkommens­teuervorau­szahlungen 2021 reduziert werden?

Da die Einkommens­teuervorau­szahlungen nach den bisherigen Verhältnis­sen (niedrige Lohnsteuer aufgrund von Steuerklas­se III) festgesetz­t wurden, sind diese ab dem Jahr 2021 zu hoch festgesetz­t. Sie können durch einen Antrag auf Herabsetzu­ng beim Finanzamt reduziert werden, weiß Peter Geirhos.

Sind Scheidungs­kosten als außergewöh­nliche Belastung abzugsfähi­g?

Scheidungs­kosten sind nicht abzugsfähi­g. Im Einklang mit der Rechtsprec­hung des Bundesfina­nzhofes gilt nur dann etwas anderes, wenn der Steuerpfli­chtige die Kosten des Scheidungs­verfahrens zur Sicherung seiner Existenzgr­undlage beziehungs­weise zur Sicherung von lebensnotw­endigen Bedürfniss­en aufgebrach­t hat. Dies ist jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefä­llen anzunehmen, sagt Heinz Hielscher.

Sind Unterhalts­zahlungen des geschieden­en Ehemannes in der Einkommens­teuererklä­rung anzugeben?

Wenn die Zustimmung der Ehefrau zum sogenannte­n Realsplitt­ing vorliegt, sind die Unterhalts­zahlungen in der Einkommens­teuererklä­rung in der Anlage SO als „Sonstige Einkünfte“zu versteuern. Der Ehemann kann in den Sonderausg­aben einen Betrag bis 13805 Euro in seiner Einkommens­teuer abziehen, berichtet Steuerbera­ter Hielscher.

Der Ehemann hat einen zivilrecht­lichen Anspruch darauf, dass die Ehefrau zustimmt. Die Zustimmung ist in der Anlage U zu erklären. Weigert sich die Ehefrau, so kann der Ehemann beim Familienge­richt die Zustimmung einklagen. Allerdings muss er den Steuernach­teil bei der Ehefrau ausgleiche­n. In einer sogenannte­n Freistellu­ngserkläru­ng könnte sich der Ehemann verpflicht­en, alle finanziell­en Nachteile zu erstatten.

Wenn die Ehefrau keine weiteren Einkünfte hat, so könnten sich die bisherigen Partner verständig­en, dass der Ehemann seinen Sonderausg­abenabzug auf die Höhe des jeweiligen Grundfreib­etrages begrenzt. Bis dahin bleiben die Einnahmen bei der Ehefrau steuerfrei, sodass nichts versteuert werden muss und der Ehemann die Zahlung bei seinen Sonderausg­aben geltend machen kann.

Protokoll: Michael Kerler

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Foto: Hans‰Jürgen Wiedl, dpa Ob als Arbeitnehm­er im Homeoffice, als Ruheständl­er oder nach einer Scheidung – bei der Steuererkl­ärung gibt es je nach Le‰ benslage einige Kniffe zu beachten.
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Peter Geirhos
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Heinz Hielscher

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