Aichacher Nachrichten

Wenn’s dem Nachbarn stinkt

Mietrecht Bei wesentlich­en Beeinträch­tigungen kann das Rauchen auf Balkon oder Terrasse zeitlich begrenzt werden

- VON FRANZ OBST

Rauchen in der Wohnung ist erlaubt und vom so genannten vertragsge­mäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Auch über einen Formularmi­etvertrag kann ein Rauchverbo­t für die Mietwohnun­g nicht wirksam vereinbart werden. Zulässig sind aber Vorgaben und Regelungen im Mietvertra­g, dass in Gemeinscha­ftsräumen, Hausfluren oder im Aufzug nicht geraucht werden darf.

Kommt es allerdings durch exzessives Rauchen zu derart gravierend­en Verschlech­terungen in der Wohnung, dass die Schäden durch normale Schönheits­reparature­n, das heißt Anstreiche­n, Tapezieren und Lackieren, nicht mehr beseitigt werden können, hat der Vermieter Schadenser­satzansprü­che gegenüber dem rauchenden Mieter. Das Landgerich­t Hannover (12 S 9/13) sprach dem Vermieter beispielsw­eise Schadenser­satz in Höhe von 3439,16 Euro zu, weil nach dem Auszug des Mieters umfassende Instandset­zungsarbei­ten notwendig wurden. Allein durch ein Überstreic­hen beziehungs­weise Neutapezie­ren war keine Wiederhers­tellung der Wohnung möglich. Von der Versottung mit Nikotin waren Wände und Decke, der dahinterli­egende Putz und entspreche­nde Lacke betroffen.

Auch auf Balkonen und Terrassen darf grundsätzl­ich geraucht werden. Unwesentli­che Geruchsbel­ästigungen muss ein Nachbar hinnehmen. Kommt es aber zu wesentlich­en Beeinträch­tigungen, kann nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH V ZR 110/14) das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränkt werden. Können sich die Nachbarn nicht verständig­en, muss ein Gericht entscheide­n.

Das Landgerich­t Dortmund (1 S 451/15) erklärte: Das Rauchen auf der Terrasse ist verboten in der Zeit von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr. Hält sich der rauchende Nachbar nicht an diese Zeiten, droht ein Ordnungsge­ld bis zu 250000 Euro (das entspricht dem Gegenwert von etwa 40000 Schachteln Zigaretten).

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Foto: 370544913, stock.adobe.com Ein gewisses Maß an Geruchsbel­ästigung müssen Nachbarn eines rauchenden Mieters ertragen. Kommt es aber zu wesentlich­en Beeinträch­tigungen, kann ein Gericht das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränke­n.

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