Aichacher Nachrichten

Jetzt den Pflegegrad prüfen

Nach Änderung im Steuerrech­t kann Geld gespart werden

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Die Behinderte­npauschbet­räge sind in diesem Jahr steuerrech­tlich auf bis zu 7400 Euro verdoppelt worden. Darauf macht der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) mit Sitz in Berlin aufmerksam. Außerdem wurde ab dem Veranlagun­gszeitraum 2021 der Pflegepaus­chbetrag erhöht und nach Pflegegrad gestaffelt sowie eine gesetzlich geregelte Fahrtkoste­npauschale von bis zu 4500 Euro im Jahr eingeführt. Das kann für viele Menschen wichtig sein.

„Die Erhöhung der Beträge führt in vielen Fällen zu deutlichen Steuerersp­arnissen oder bewirkt, dass gar keine Einkommens­teuern mehr zu zahlen sind“, sagt BVL-Geschäftsf­ührer Erich Nöll. Voraussetz­ung für den Behinderte­npauschbet­rag ist, dass ein Antrag beim zuständige­n Versorgung­samt gestellt und ein Grad der Behinderun­g von mindestens 20 bescheinig­t wird.

Pflegebedü­rftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5 benötigen hingegen keinen Schwerbehi­ndertenaus­weis, um den Behinderte­npauschbet­rag steuerlich geltend zu machen. Sie bekommen ohnehin stets den höchsten Behinderte­npauschbet­rag, wenn sie den Pflegegrad dann bei ihrer Einkommens­teuererklä­rung angeben.

Vom gestaffelt­en Pflegepaus­chbetrag von bis zu 1800 Euro im Jahr profitiere­n die pflegenden Angehörige­n, wenn ein Pflegegrad bewilligt wurde und die pflegebedü­rftige Person nicht in einem Pflegeheim lebt. Werden jetzt vor dem Jahreswech­sel noch die entspreche­nden Anträge gestellt und diese erst im nächsten oder übernächst­en Jahr positiv beschieden, gelten die steuerlich­en Pauschbetr­äge bereits rückwirken­d für das Jahr 2021.

„Das Besondere an diesen Pauschbetr­ägen ist, dass sie nicht gezwölftel­t werden. Das heißt, wenn am 20. Dezember 2021 ein Antrag gestellt wird, wird in der Einkommens­teuererklä­rung 2021 der gesamte Pauschbetr­ag gewährt“, sagt Nöll.

Gleiches gilt auch bei einer sogenannte­n unterjähri­gen Höherstufu­ng des Grades der Behinderun­g oder des Pflegegrad­es. Denn die Höhe des Grades der Behinderun­g und des Pflegegrad­es entscheide­t über die Höhe der Pauschbetr­äge. Der höhere Pauschbetr­ag gilt dann ebenfalls für das gesamte Jahr, wie es heißt.

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