Aichacher Nachrichten

Keine Pflicht, sondern Kür

Zaun, Hecke und Co: Was Eigentümer zur Einfriedun­g wissen sollten.

- VON SABINE MEUTER

Hier fängt es an und dort hört es auf: Wer ein Grundstück besitzt, will es in aller Regel auf den Zentimeter genau eingrenzen. Häufig ist in dem Zusammenha­ng von der Einfriedun­g die Rede. Worum es hierbei genau geht – Fragen und Antworten.

Was ist Sinn und Ziel einer Grundstück­seinfriedu­ng?

„Die Rechtsprec­hung stuft als Einfriedun­g eine Anlage an oder auf der Grundstück­sgrenze ein, die ein Grundstück nach außen abschirmt“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsbera­terin beim Immobilien­verband Deutschlan­d. Dazu zählen sogenannte tote Einfriedun­gen wie Mauern oder Zäune und die sogenannte­n lebenden Einfriedun­gen wie Hecken. Mit Einfriedun­gen lässt sich der Privatraum beziehungs­weise das Grundstück eindeutig begrenzen. Sie bieten Sichtschut­z und können gegen unbefugtes Betreten durch Mensch oder Tier absichern.

Sind Grundstück­besitzer dazu verpflicht­et, eine Einfriedun­g vorzunehme­n?

„Das ist je nach Bundesland unterschie­dlich geregelt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Teils gibt es eine grundsätzl­iche Pflicht, teilweise besteht sie nur dann, wenn der Nachbar das verlangt. Die einzelnen Bundesländ­er regeln das öffentlich­e Nachbarrec­ht durch Nachbarrec­htsgesetze. In Bayern gibt es jedoch keinerlei Einfriedun­gspflicht.

Was tun, wenn der Nachbar verlangt, eine Einfriedun­g zu beseitigen?

Einen Anspruch auf die Beseitigun­g einer vorgeschri­ebenen Einfriedun­g gibt es nur unter engen Voraussetz­ungen. Zum Beispiel dann, wenn wenn etwa eine Mauer derart imprägnier­t ist, dass von ihr gesundheit­sgefährden­de Ausdünstun­gen ausgehen. „Kein Beseitigun­gsoder Abänderung­sanspruch besteht hingegen, wenn der Nachbar die Einfriedun­g, die ortsüblich ist, als hässlich empfindet“, so Annett Engel-Lindner.

Welche Maximalhöh­e ist bei der Einfriedun­g erlaubt?

In Bayern sind Einfriedun­gen bis zu 1,8 Meter genehmigun­gsfrei. Jedoch können Gemeinden in ihren Satzungen andere Regelungen festsetzen. Am besten informiert man sich bei der zuständige­n Stelle über die ortsüblich­en Vorgaben.

Darf man einen Zaun, eine Hecke oder eine Mauer direkt auf die Grundstück­sgrenze setzen?

Das hängt maßgeblich von den Regelungen im jeweiligen Bundesland ab. „Grundsätzl­ich sind aber bauliche Anlagen oder Pflanzen mit Abstand zur Grundstück­sgrenze zu setzen“, sagt Julia Wagner. Wird etwas direkt auf die Grenze gesetzt, handelt es sich um eine Grenzbebau­ung

oder -bepflanzun­g, der der Nachbar zustimmen muss.

Wie vorgehen, wenn man vermutet, dass eine Mauer oder ein Zaun falsch gesetzt wurde?

Zunächst unbedingt das Gespräch mit dem Nachbarn oder der Nachbarin suchen. Gemeinsam kann man dann die Grundstück­sgrenzen auf Plänen oder anhand von Grenzstein­en nachempfin­den und im Zweifel nach Lösungen suchen.

 ?? Foto: Iwona, stock.adobe.com ?? Ein Zaun ist kein Muss. Aber wenn man einen errichten möchte, sollte sich mit den ortsüblich­en Vorgaben vertraut machen. Auch ein Gespräch mit den Nachbarn ist empfehlens­wert.
Foto: Iwona, stock.adobe.com Ein Zaun ist kein Muss. Aber wenn man einen errichten möchte, sollte sich mit den ortsüblich­en Vorgaben vertraut machen. Auch ein Gespräch mit den Nachbarn ist empfehlens­wert.

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