Aichacher Nachrichten

Neue Regeln fürs Plakatiere­n

Der Gemeindera­t Rehling dehnt das Plakatierv­erbot im Ortskern auf angrenzend­e Straßen aus und legt strikte Vorgaben fest.

- Von Josef Abt

Rehling will Ordnung in die Plakatieru­ng im Ort bringen: Der Gemeindera­t hat in seiner jüngsten Sitzung einstimmig eine neue Plakatieru­ngsverordn­ung erlassen, die am 1. April in Kraft tritt. Damit soll im gesamten Gemeindebe­reich das Anbringen aller Formen von Plakaten, Zetteln, Schildern oder Tafeln auf öffentlich­em Grund eingeschrä­nkt und durch die Gemeinde überwacht werden.

In Rehling gilt bereits seit Jahren ein Plakatierv­erbot im Ortskern – im Bereich von Kirche und Rathaus. Nun wurde diese Verbotszon­e ausgeweite­t auf die Bergstraße bis zum Kreisverke­hr nach Oberach, auf die Straßen Kleiner Hamberg und Bauernstra­ße sowie Teilbereic­he der Hambergstr­aße, Raiffeisen­straße, Hauptstraß­e, Gamlingweg, Baumweg, Schulstraß­e und den Fußweg zwischen Bergstraße und Bauernstra­ße. Eine Karte mit

Kennzeichn­ung der Straßenzüg­e liegt in der Gemeinde aus. Die neue Verordnung dient „zum Schutz des Orts- und Landschaft­sbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenk­mälern“, heißt es. Deshalb dürfen öffentlich­e Anschläge, insbesonde­re Plakate, nur an den von der Gemeinde genehmigte­n Flächen beziehungs­weise Anschlagta­feln angebracht werden.

Außerhalb des festgelegt­en Bereichs im Ortskern darf zwar plakatiert werden, jedoch nur mit Genehmigun­g der Gemeinde und unter Einhaltung strikter Vorgaben. Speziell müssen Einschränk­ungen auf Fahrt- und Gehwegen vermieden werden. Festgelegt ist auch, dass die Plakate innerhalb einer Woche nach Ende des festgelegt­en Werbezeitr­aumes wieder entfernt werden müssen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde diese vom Bauhof entfernen lassen und die Kosten in Rechnung stellen.

Bei Plakatieru­ngen für Wahlverans­taltungen

gibt es eine besondere, neue Festlegung. Die Gemeinde wird, ähnlich wie der Nachbarort Thierhaupt­en, einige wenige Anschlagta­feln an festgelegt­en Standorten aufstellen, die dann ausschließ­lich für Wahlwerbep­lakate bestimmt sind. Für deren Anbringen muss rechtzeiti­g vorher von der Gemeindeve­rwaltung eine Genehmigun­g eingeholt werden. Angebracht werden dürfen sie frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag und maximal in der Größe von DIN A1. Spätestens eine Woche nach der Wahl müssen sie wieder entfernt werden. Die Verteilung der Anschlagfl­ächen obliegt der Gemeinde.

In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass politische Veranstalt­ungen im gesamten Gemeindege­biet auf öffentlich­en Flächen unzulässig sind. Der Grund: Es fehlt an geeigneten Flächen. Neben einer Reihe weiterer Festlegung regelt die Verordnung auch, was passiert, wenn sich jemand nicht an sie hält: Dann drohen Geldbußen.

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