Neue Regeln fürs Plakatieren
Der Gemeinderat Rehling dehnt das Plakatierverbot im Ortskern auf angrenzende Straßen aus und legt strikte Vorgaben fest.
Rehling will Ordnung in die Plakatierung im Ort bringen: Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung einstimmig eine neue Plakatierungsverordnung erlassen, die am 1. April in Kraft tritt. Damit soll im gesamten Gemeindebereich das Anbringen aller Formen von Plakaten, Zetteln, Schildern oder Tafeln auf öffentlichem Grund eingeschränkt und durch die Gemeinde überwacht werden.
In Rehling gilt bereits seit Jahren ein Plakatierverbot im Ortskern – im Bereich von Kirche und Rathaus. Nun wurde diese Verbotszone ausgeweitet auf die Bergstraße bis zum Kreisverkehr nach Oberach, auf die Straßen Kleiner Hamberg und Bauernstraße sowie Teilbereiche der Hambergstraße, Raiffeisenstraße, Hauptstraße, Gamlingweg, Baumweg, Schulstraße und den Fußweg zwischen Bergstraße und Bauernstraße. Eine Karte mit
Kennzeichnung der Straßenzüge liegt in der Gemeinde aus. Die neue Verordnung dient „zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern“, heißt es. Deshalb dürfen öffentliche Anschläge, insbesondere Plakate, nur an den von der Gemeinde genehmigten Flächen beziehungsweise Anschlagtafeln angebracht werden.
Außerhalb des festgelegten Bereichs im Ortskern darf zwar plakatiert werden, jedoch nur mit Genehmigung der Gemeinde und unter Einhaltung strikter Vorgaben. Speziell müssen Einschränkungen auf Fahrt- und Gehwegen vermieden werden. Festgelegt ist auch, dass die Plakate innerhalb einer Woche nach Ende des festgelegten Werbezeitraumes wieder entfernt werden müssen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde diese vom Bauhof entfernen lassen und die Kosten in Rechnung stellen.
Bei Plakatierungen für Wahlveranstaltungen
gibt es eine besondere, neue Festlegung. Die Gemeinde wird, ähnlich wie der Nachbarort Thierhaupten, einige wenige Anschlagtafeln an festgelegten Standorten aufstellen, die dann ausschließlich für Wahlwerbeplakate bestimmt sind. Für deren Anbringen muss rechtzeitig vorher von der Gemeindeverwaltung eine Genehmigung eingeholt werden. Angebracht werden dürfen sie frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag und maximal in der Größe von DIN A1. Spätestens eine Woche nach der Wahl müssen sie wieder entfernt werden. Die Verteilung der Anschlagflächen obliegt der Gemeinde.
In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass politische Veranstaltungen im gesamten Gemeindegebiet auf öffentlichen Flächen unzulässig sind. Der Grund: Es fehlt an geeigneten Flächen. Neben einer Reihe weiterer Festlegung regelt die Verordnung auch, was passiert, wenn sich jemand nicht an sie hält: Dann drohen Geldbußen.