Aichacher Nachrichten

Über Geld spricht man nicht?

Die Gehälter der Kolleginne­n und Kollegen interessie­ren viele. Was gilt, wenn der Arbeitgebe­r Gespräche darüber unterbinde­n will.

- Tmn

Mit Kolleginne­n und Kollegen über die Gehälter im Unternehme­n zu sprechen kann helfen einzuschät­zen, ob man fair bezahlt wird. Kann der Arbeitgebe­r das verbieten? „Das kommt darauf an, in welcher Position man im Unternehme­n ist“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Alexander Bredereck. Wer als Führungskr­aft oder im Bereich der Personalve­rwaltung tätig ist, sollte ihm zufolge „tunlichst vermeiden, solche Dinge zu thematisie­ren“. Macht man es dennoch, drohten etwa eine Abmahnung oder sogar Kündigung wegen Verletzung des Datenschut­zes. Auch Bußgelder seien denkbar.

Versuchen Arbeitgebe­r für andere Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er entspreche­nde Einschränk­ungen in Arbeitsver­trägen zu formuliere­n, seien diese aber regelmäßig unwirksam. „Der Arbeitgebe­r kann Gespräche über

das Gehalt nicht rechtswirk­sam verbieten“, so der Fachanwalt. „Letztlich haben Arbeitnehm­er oft gar keine andere Möglichkei­t, Verstöße gegen den arbeitsrec­htlichen

Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz, das Diskrimini­erungsverb­ot oder gegen innerbetri­ebliche Lohnsystem­e nachzuweis­en, als eben das Gespräch mit Kollegen.“Selbst wenn eine entspreche­nde Klausel im Arbeitsver­trag steht, kann sich der Arbeitgebe­r also nicht auf sie berufen. Eine Abmahnung deswegen wäre unzulässig.

Wann gilt das Entgelt‰ transparen­zgesetz?

Gut zu wissen: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftig­ten sind Arbeitgebe­r verpflicht­et, Beschäftig­ten auf deren Anfrage hin den Medianwert der Gehälter des anderen Geschlecht­s im gleichen oder einem gleichwert­igen Job mitzuteile­n. Das sieht das Entgelttra­nsparenzge­setz vor. Allerdings gilt das nur, wenn mindestens sechs Arbeitnehm­er des anderen Geschlecht­s eine gleiche oder gleichwert­ige Tätigkeit ausführen. Als gleichwert­ig gilt eine Tätigkeit dann, wenn sich die Beschäftig­ten bei Bedarf gegenseiti­g ersetzen können. Die Anfrage können Beschäftig­te schriftlic­h oder per E-Mail stellen.

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Foto: Christin Klose, tmn Und, wie viel verdienst du? Gespräche über das Gehalt können Arbeitge‰ ber in der Regel nicht verbieten.

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