Steuern sparen? Stopp!
Aktuelle Regelungen für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger: Erstattungen der Krankenkasse können, anders als Bonuszahlungen, steuerpflichtig sein. Berufliche Fortbildungen werden oft mit einem KfWKredit finanziert. Nach dem erfolgreichen Abschlu
Krankenkassenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können von der Steuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksichtigt, die Versicherte tatsächlich gezahlt haben, müssen Beitragsrückzahlungen der Krankenkasse ebenfalls angegeben werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hin. Manche Krankenkassen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden. Bonuszahlungen, wie sie viele Kassen etwa für Vorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein gewähren, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Diese Zahlungen werden grundsätzlich nicht versteuert.
Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro automatisch als solche anerkennen. Einen darüber hinausgehenden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrückerstattung.
Das heißt für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handelt. Nur so können sie sicherstellen, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden.
Wird ein Darlehen für eine Fortbildung teilweise erlassen, muss das versteuert werden. Und zwar führt der Erlass im Steuerbescheid zu einem erhöhten Bruttoarbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Frau an Aufstiegsfortbildungen teilgenommen und dafür einen KfW-Kredit bekommen. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – hatte sie als Werbungskosten steuerlich absetzen können.
Wie im Vertrag festgelegt, wurde ihr nach dem Bestehen der Prüfung ein bestimmter
Teil des Kredits erlassen. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im Steuerbescheid den Bruttoarbeitslohn der Frau um diesen Betrag. Damit wurde darauf Einkommensteuer fällig. Das sei korrekt, bestätigte das Gericht: Eine Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar seien, müsse genau bei der Einkunftsart erfasst werden, wo auch die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So auch hier: Die Frau habe die Fortbildungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt und der Darlehenserlass hänge mit ihrem Beruf zusammen.