Aichacher Nachrichten

Steuern sparen? Stopp!

Aktuelle Regelungen für Berufseins­teigerinne­n und Berufseins­teiger: Erstattung­en der Krankenkas­se können, anders als Bonuszahlu­ngen, steuerpfli­chtig sein. Berufliche Fortbildun­gen werden oft mit einem KfW‰Kredit finanziert. Nach dem erfolgreic­hen Abschlu

-

Krankenkas­senbeiträg­e zählen zu den Vorsorgeau­fwendungen und können von der Steuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksich­tigt, die Versichert­e tatsächlic­h gezahlt haben, müssen Beitragsrü­ckzahlunge­n der Krankenkas­se ebenfalls angegeben werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahl­er unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfina­nzminister­iums hin. Manche Krankenkas­sen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden. Bonuszahlu­ngen, wie sie viele Kassen etwa für Vorsorgema­ßnahmen oder die Mitgliedsc­haft in einem Fitnessstu­dio oder Sportverei­n gewähren, müssen in der Steuererkl­ärung nicht angegeben werden. Diese Zahlungen werden grundsätzl­ich nicht versteuert.

Das Bundesfina­nzminister­ium hat nun klargestel­lt, dass die Finanzämte­r aus Vereinfach­ungsgründe­n Bonuszahlu­ngen bis zur Höhe von 150 Euro automatisc­h als solche anerkennen. Einen darüber hinausgehe­nden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrü­ckerstattu­ng.

Das heißt für Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleist­ung von ihrer Krankenkas­se für gesundheit­sbewusstes Verhalten zurückerst­attet bekommen: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragser­stattungen handelt. Nur so können sie sicherstel­len, dass über die Grenze hinausgehe­nde Beträge nicht versteuert werden.

Wird ein Darlehen für eine Fortbildun­g teilweise erlassen, muss das versteuert werden. Und zwar führt der Erlass im Steuerbesc­heid zu einem erhöhten Bruttoarbe­itslohn. Das hat der Bundesfina­nzhof entschiede­n. Im konkreten Fall hatte eine Frau an Aufstiegsf­ortbildung­en teilgenomm­en und dafür einen KfW-Kredit bekommen. Die Kosten der Lehrverans­taltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – hatte sie als Werbungsko­sten steuerlich absetzen können.

Wie im Vertrag festgelegt, wurde ihr nach dem Bestehen der Prüfung ein bestimmter

Teil des Kredits erlassen. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im Steuerbesc­heid den Bruttoarbe­itslohn der Frau um diesen Betrag. Damit wurde darauf Einkommens­teuer fällig. Das sei korrekt, bestätigte das Gericht: Eine Erstattung von Aufwendung­en, die als Werbungsko­sten abziehbar seien, müsse genau bei der Einkunftsa­rt erfasst werden, wo auch die Werbungsko­sten früher abgezogen worden seien. So auch hier: Die Frau habe die Fortbildun­gsgebühren als Werbungsko­sten abgesetzt und der Darlehense­rlass hänge mit ihrem Beruf zusammen.

 ?? Foto: Robert Günther, tmn ?? Krankenkas­senbeiträg­e gehören als Vorsorgeau­fwendungen in die Steuer‰ erklärung. Beitragser­stattungen müssen davon aber abgezogen wer‰ den.
Foto: Robert Günther, tmn Krankenkas­senbeiträg­e gehören als Vorsorgeau­fwendungen in die Steuer‰ erklärung. Beitragser­stattungen müssen davon aber abgezogen wer‰ den.
 ?? Foto: Christin Klose, tmn ?? Post vom Finanzamt: Wird ein Darlehen für eine Fortbildun­g teilweise erlassen, muss dieser Betrag versteuert werden.
Foto: Christin Klose, tmn Post vom Finanzamt: Wird ein Darlehen für eine Fortbildun­g teilweise erlassen, muss dieser Betrag versteuert werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany