Das ist wirklich Ihr Recht im Garten und auf dem Balkon
Für Pavillon um Erlaubnis bitten
Das Aufstellen eines Pavillons auf der Terrasse kann der Vermieter untersagen, wenn das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt wird. AG Spandau, Az. 6 C 281/12
Rasen vor dem Mähen absuchen
Bevor man seinen Rasen mäht, muss man Steine von der Grünfläche aufsammeln. Ein Mann hatte einen Stein übersehen, der wurde vom Rasenmäher gegen ein Auto geschleudert. Der Hobbygärtner muss aber keinen Schadensersatz zahlen, weil er den Rasen nachweislich vorher abgesucht hatte. AG Hamburg-Harburg, Az. 644 C 241/03
Blumenkästen am Geländer erlaubt
Das gilt allerdings nur dann, wenn jede Gefahr für Passanten ausgeschlossen werden kann – und die Kästen nicht per Klausel im Mietvertrag generell untersagt sind. AG Charlottenburg, Az. 235 C 169/11
Grillen: Störung muss nachweisbar sein
Fühlt man sich vom Grillen des Nachbarn so sehr gestört, dass man es ihm verbieten lassen will, muss man beweisen, dass Qualm und Geruch zu einer „nicht unerheblichen Beeinträchtigung“führen. Das geht z. B. mit Zeugen. Das eigene Empfinden reicht nicht aus. Hat man keine Beweise, darf der Nachbar weiter grillen. LG München I, Az. 15 S 22735/03
Wespennest entfernen lassen
Von Wespen kann große Gefahr ausgehen. Nester auf dem Balkon dürfen Mieter deshalb auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen – und der muss dafür bezahlen. AG Meppen, Az. 8 C 92/03
Tauben füttern verboten
Eine Frau hatte immer wieder Vögel mit Brot gefüttert. Die schleppten das Futter auch auf Nachbargrundstücke. Verbot! LG Frankenthal, Az. 2 S 199/20
Katzennetz zulässig
Der Vermieter kann ein Katzennetz am Balkon nur dann verbieten, wenn man beim Anbringen in die Fassade bohren müsste oder das Netz das Aussehen des Hauses erheblich verändert. Hat er ein solches Schutznetz schon anderen Mietern des Hauses erlaubt, muss er es allen Bewohnern gewähren. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Az. 18 C 336/19