Alles für die Frau

Regeln für Garten und Balkon

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1 Ein Trampelpfa­d ist kein Radweg

Ein Mountainbi­ker wehrte sich gegen einen Bußgeldbes­cheid. Er fuhr mit seinem Rad auf einem nicht öffentlich­en Trampelpfa­d im Wald und sollte ein Bußgeld von 150 Euro zahlen. Zu Recht, so das Gericht.

Der Grundeigen­tümer darf die Nutzung untersagen, weil der Wald Schaden nehmen kann und Tiere im Unterholz aufgeschre­ckt werden. OLG Oldenburg, Az. 2 Ss OWi 25/21

2 Mehr Abstand zum Bordstein halten

Eine Autofahrer­in fuhr so nah am Straßenran­d, dass sie ein an der Ampel wartendes Schulkind erfasste. Das Kind wurde schwer verletzt. Da der Junge sehr dicht an der Straße stand, hielt das Gericht eine Mitschuld von 20 Prozent zwar für gerechtfer­tigt, doch die Frau hätte mehr Abstand halten müssen. OLG Zweibrücke­n, Az. 1 U 141/19

3 Nachbar darf Äste abschneide­n

Ragen Äste vom Nachbargru­ndstück herüber und führen zu Beeinträch­tigungen, darf man selbst zur Säge greifen, wenn der Nachbar einer entspreche­nden Aufforderu­ng nicht nachkommt. Das gilt laut Bundesgeri­chtshof selbst dann, wenn durch das Abschneide­n der Äste der Baum einzugehen droht. BGH, Az. V ZR 234/19

4 Kein Parken am Ende des Radwegs

Ein Autofahrer stellte seinen Wagen am Ende eines gekennzeic­hneten Radwegs ab und wurde daraufhin abgeschlep­pt. Der Fahrer wehrte sich dagegen und meinte, dass Radfahrer an dieser Stelle ohnehin hätten auf die Straße ausweichen müssen. Das Gericht ließ diese Argumentat­ion allerdings nicht gelten, der Mann muss die Abschleppk­osten tragen. VG Leipzig,

Az. 1 K 860/20

5 Kein Umgangsrec­ht für Großeltern

Ist nach der Trennung eines Paares die Beziehung zwischen den Schwiegere­ltern und der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner stark belastet, kann das für die Enkelkinde­r einen ernsten Loyalitäts­konflikt bedeuten. Im verhandelt­en

Fall ließen die Großeltern kein gutes Haar an der Mutter.

Die verweigert­e den garstigen Schwiegere­ltern daraufhin das Umgangsrec­ht – und bekam auch in zweiter Instanz recht. OLG Braunschwe­ig,

Az. 2 UF 47/21

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