Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Friedvolle­s Miteinande­r

Weihnachts-deko Was zum Fest der Liebe in einer Mietwohnun­g erlaubt ist und was nicht

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Beate Heilmann, Mietrechts­expertin des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Eine Absturzgef­ahr dürfe nicht bestehen. Denn Eigentümer und Mieter unterliege­n der Verkehrssi­cherungspf­licht. Das bedeutet: Beide haften gegenüber Passanten, wenn diese etwa durch herunterst­ürzende Gegenständ­e zu Schaden kommen.

Wer die Deko sicher montieren will, sollte jedoch wissen: „Möchte der Mieter beim Anbringen schrauben und dübeln, muss er den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen“, sagt Ropertz. Denn möglicherw­eise könnte das die Hausfassad­e beschädige­n – schlimmste­n Fall müsste der Mieter dafür dann aufkommen.

Einen Weihnachts­baum können Mieter hingegen auf dem Balkon grundsätzl­ich platzieren, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Der Mieter sollte die Größe des Baums allerdings so wählen, dass dieser nicht über den Balkon hinaus reicht oder herunterfa­llen kann“, betont Happ.

Außerdem sollten Mieter wegen der Brandgefah­r auf echte Kerzen verzichten, empfiehlt er. Alternativ können sie eine elektrisch­e Beleuchtun­g verwenden. Doch auch Lichterket­ten können stören – wenn sie etwa ins Schlafzimm­er des Nachbarn scheinen. „Bei 24-stündiger Zwangsbele­uchtung, grell blinkender und ständig flackernde­r Weihnachts­dekoration können andere Mieter natürlich dagegen vorgehen“, sagt Ropertz. Der Nachbar kann dann beispielsw­eise verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschal­tet werden.

Das Gleiche gilt für weihnachtl­iche Klänge. Egal, ob es sich um Weihnachts­musik, Rockmusik oder Klassik handelt, „in Mehrfamili­enhäusern gilt ab 22 Uhr Zimmerlaut­stärke“, erklärt Ropertz. Kurze Ausrutsche­r seien eventuell noch verzeihlic­h, erklärt Heilmann. „Aber die Nachtruhe ist auf jeden Fall einzuhalte­n.“

Außerdem sollten Mieter zur Kenntnis nehmen, dass nicht alle Bewohner Weihnachte­n als hohes christlich­es Fest feiern, ergänzt Heilmann. Das Grundrecht auf Religionsa­usübung habe Grenzen – etwa wenn anim dere Mitmensche­n ihre religiösen Grundfreih­eiten verletzt sehen.

Im Grunde ist dies übertragba­r. Ropertz erklärt: „Die Grenze ist da, wo die Dekoration Nachbarrec­hte beeinträch­tigt.“Insgesamt sollten Nachbarn also aufeinande­r Rücksicht nehmen. Er rät, sich vor dem Fest der Liebe mit den anderen Bewohnern abzustimme­n.

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