Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Nach dem Einkauf folgt das Knöllchen

Immer mehr Supermärkt­e lassen ihre Parkplätze von privaten Unternehme­n überwachen. Für Falschpark­er kann das richtig teuer werden. Alles gefallen lassen müssen sie sich aber nicht

- VON HANS PETER SEITEL

reichen versteckte Schilder am Rand des Parkplatze­s, eine besonders kleine Schrift oder gar nur ein Infozettel mit den Parkregeln am Pfandflasc­hen-automaten nicht aus“, betont Verbrauche­rschützer Buttler.

Sein Tipp: Hat jemand eine Vertragsst­rafe aufgebrumm­t bekommen, ohne richtig über die Vorschrift­en informiert worden zu sein, sollte er Fotos von den vorhandene­n Hinweisen machen und Personen in der Nähe als Zeugen ansprechen. Anschließe­nd sollte er der Betreiberf­irma am besten schriftlic­h mitteilen, weshalb er die Strafe nicht bezahlt.

Wichtig ist: Neben den Parkregeln müssen auch die Sanktionen auf den Schildern stehen, um wirksam zu sein. „Die Vertragsst­rafen dürfen nicht überrasche­nd sein und sie müssen angemessen sein“, erläutert Andreas Reiff, auf Verkehrs- und Allgemeine­s Zivilrecht spezialisi­erter Rechtsanwa­lt bei der Sozietät Poppe in Pinneberg. Was „angemessen“ist und was nicht, muss im Streitfall ein Gericht entscheide­n. Nach den Erfahrunge­n des Juristen haben die wenigen Amtsgerich­te, die sich bislang damit beschäftig­ten, Vertragsst­rafen bis zu 30 Euro als zulässig anerkannt. „Damit liegen die Strafen deutlich höher als das Bußgeld für Falschpark­er in vielen Kommunen. Das empfinde ich als durchaus heftig“, sagt Anwalt Reiff.

Unangemess­en kann es laut Verbrauche­rzentrale schon sein, wenn ein privater Betreiber 20 Euro Strafe kassiert, die Kommune für das Falschpark­en auf der Straße aber nur Knöllchen über fünf oder zehn Euro schreibt. Ob es sich lohnt, wegen zehn oder 15 Euro zu klagen, steht auf einem anderen Blatt. „Die meisten Betroffene­n werden das Geld zähneknirs­chend zahlen“, vermutet Verbrauche­rschützer Buttler.

Weit höhere Summen stehen auf dem Spiel, wenn das Auto vom privaten Gelände abgeschlep­pt wird. Die Abschleppk­osten dürften dem Falschpark­er „wegen Besitzstör­ung“in Rechnung gestellt werden, erläutert Anwalt Reiff. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) habe die Kostenweit­ergabe aber begrenzt. Im

Bei hohen Abschleppk­osten kann sich Rechtsrat lohnen

Rechnungsb­etrag außen vor bleiben müssten zum Beispiel die Kosten für die Parkraum-überwachun­g (BGH, Az. V ZR 229/13).

„Betragen die Abschleppk­osten deutlich mehr als 175 Euro, sollte überlegt werden, dagegen vorzugehen und unabhängig­en Rechtsrat einzuholen“, empfiehlt die Verbrauche­rzentrale. Geprüft werden könne dann auch, ob es kostengüns­tigere Lösungen gegeben hätte. „Parkt jemand zum Beispiel falsch auf einem Behinderte­n-parkplatz, muss das Auto doch nicht gleich abgeschlep­pt und in Verwahrung genommen werden. Ein Umstellen auf einen anderen Platz nebenan käme viel billiger“, sagt Verbrauche­rschützer Buttler.

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Foto: Silvio Wyszengrad Ein kurzer Ausflug in den Supermarkt kann teuer werden, wenn der Autobesitz­er keine Parkscheib­e stellt.

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